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#Die EU-Kommission gefährdet die Integration

Die EU-Kommission gefährdet die Integration

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet, weil das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Anleihekäufen der Europäischen Zentralbank fundamentale Prinzipien des Europarechts verletze. Das BVerfG hatte festgestellt, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe sich mit der Billigung dieser Anleihekäufe außerhalb des Vertrages gestellt. Vorausgegangen war ein Kooperationsverfahren zwischen beiden Gerichten, bei dem das BVerfG durch eine Vorlage an den EuGH angeregt hatte, dieses Gericht möge sich seiner Maßstäbe und Wirkungen nochmals vergewissern. Nachdem dieser Weg nicht gangbar war, hat das BVerfG nicht die Unanwendbarkeit des EuGH-Urteils in Deutschland angeordnet, sondern von der EZB sachliche Begründungen für die streitigen Entscheidungen gefordert. Damit ist erneut eine Sachdebatte eröffnet, in der europäische Vertragstreue und Rechtseinheit wieder in Einklang gebracht werden können.

Die Europäische Union ist ein Staatenverbund. Sie ist kein Bundesstaat, in dem die Mitgliedstaaten als Bundesländer eingegliedert wären, sondern ein besonders enger Zusammenschluss von Staaten, dem die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen haben. Die Staaten verzichten vertraglich auf ein Stück Hoheitsgewalt, behalten sich aber ihre Eigenstaatlichkeit – den Identitätskern ihrer Staatsverfassungen – vor. Die Union achtet die „nationale Identität“ ihrer Mitgliedstaaten, ihre „grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen“. Nach diesem Konzept gemeinsamer Hoheitsausübung dürfen die europäischen Vertragsorgane sich nicht selbst neue Kompetenzen und Befugnisse zusprechen, müssen vielmehr in dem ihnen vertraglich vorgegebenen Rahmen handeln. Nur in einem Staat können die Organe zusätzliche Aufgaben und Befugnisse begründen. Die Umorganisation der Rechtsgemeinschaft der Union zu einem Staat wäre aber den Mitgliedstaaten vorbehalten, wird dort nicht gewünscht und träfe auch auf die Grenze unabänderlichen Verfassungsrechts. Die verfassunggebende Gewalt müsste tätig werden.

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