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#Eine gespenstische Scheindebatte

Eine gespenstische Scheindebatte

Im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 (2 PvR 2347/15 zu § 217 StGB) ist zu lesen, dass das „umfassende Recht auf selbstbestimmtes Sterben (…) in jeder Phase der menschlichen Existenz“ gelten müsse. Haben damit auch Kinder und Jugendliche ein Recht auf assistierten Suizid?

Diese Frage hängt eng mit der nach den Rechten von Kindern und Jugendlichen überhaupt zusammen. Zum Teil geht es in dieser Diskussion um Rechte Minderjähriger bei der Behandlung gesamtgesellschaftlicher Themen, zum Teil um spezielle medizinische Fragestellungen. So hat nicht erst die „Fridays for Future“ Bewegung, die Frage aufgeworfen, welche Rechte Minderjährige zum Beispiel bei politischen Entscheidungen haben sollten oder ob das Wahlalter gesenkt werden sollte. Um Rechte geht es auch in den Debatten über Selbstbestimmung bei Transidentität – und eben darüber, ob Minderjährige assistierten Suizid begehen dürfen. Letztlich müssen alle diese Debatten in einen Kontext gestellt werden, der hochkomplex ist, da sich juristische Aspekte mit anderen vermischen, vor allem mit entwicklungspsychologischen. Einfache Lösungen, etwa eine Senkung der Schwelle der Volljährigkeit, verbieten sich. Sie könnten absurde Konsequenzen haben, etwa für das Strafrecht, das Sozialrecht oder das Familienrecht.

An der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte über die Sterbehilfe scheiden sich die Geister. Juristen und Theologen, Psychologen und Soziologen, Philosophen und Mediziner debattieren bei FAZ.NET mit- und übereinander. Bisher waren zu lesen: „Evangelische Theologen für assistierten professionellen Suizid“ , „Huber und Dabrock gegen assistierten professionellen Suizid“, „Moralpredigten reichen nicht“, „Der Suizid und das Strafrecht“, „Ein logischer Dammbruch“ und „Von der aufrichtenden Barmherzigkeit Gottes“.

Jörg M. Fegert ist Ärztlicher Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Uniklinik Ulm und Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesfamilienministerium.


Jörg M. Fegert ist Ärztlicher Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Uniklinik Ulm und Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesfamilienministerium.
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Bild: dpa

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen betont in Artikel 3 (1), dass „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, … das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen“ sei. Genau dieser Vorrang des Kindeswohls ist derzeit der Hauptstreitpunkt zwischen den Berliner Koalitionsparteien in Bezug auf die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz. Dabei heißt es im englischen Original der Kinderrechtskonvention, es müsste den „best interests of the child“ Rechnung getragen werden. Damit ist gemeint, dass der kindliche Willen mitberücksichtigt werden muss, es aber auch im Interesse der kindlichen Entwicklung liegen kann, gegen den artikulierten Willen eines Kindes zu entscheiden. Mancherorts werden diese Rollen in der Vertretung von Kindern verteilt, etwa in England. Dort vertritt in strittigen Fällen die eine Person aus fachlicher Sicht möglichst die Kindeswohlperspektive im Sinne der best interests of the child, eine andere Person soll dafür sorgen, dass im Verfahren der kindliche Wille so Gehör findet, wie er vom Kind ausgedrückt wird.

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