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#Freispruch in Prozess um Wehrhahn-Bombenanschlag bestätigt

Freispruch in Prozess um Wehrhahn-Bombenanschlag bestätigt

Im Fall des verheerenden Sprengstoffanschlags am Düsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn Ende Juli 2000 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Freispruch des lange als Attentäter Verdächtigen Ralf S. bestätigt. Damit ist das Urteil des Landgericht Düsseldorf von Mitte 2018 rechtskräftig. Indizienbeweise hätten auch in der Summe nicht ausgereicht, um die Täterschaft von Ralf S. zweifelsfrei nachzuweisen zu können, so das Landgericht damals. Zwei Zeugen, die mit S. in Haft saßen und jeweils behauptete hatten, er habe ihnen gegenüber den Anschlag eingestanden, hielt das Düsseldorfer Gericht nicht für glaubwürdig.

Reiner Burger

Auch zeitlich habe die Tat Ralf S. nicht nachgewiesen werden können. „Zeitmessungen haben ergeben, dass der Angeklagte nicht am Tatort gewesen sein kann, weil er schon kurz nach der Explosion aus seiner Wohnung heraus telefoniert hat“, hieß es 2018 im Düsseldorfer Urteil. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und rügte insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der BGH bestätigte das Düsseldorfer Urteil am Donnerstag; es weise keine Rechtsfehler auf.

Bei dem Rohrbombenanschlag am S-Bahnhof Wehrhahn waren am 27. Juli 2000 zehn Männer und Frauen einer insgesamt zwölf Personen umfassenden Gruppe von Wartendnen zum Teil lebensgefährlich verletzt worden. Eine junge Frau verlor durch einen Metallsplitter ihr ungeborenes Kind. Die Opfer stammen aus mehreren Staaten der ehemaligen Sowjetunion und besuchten eine nahegelegene Sprachschule. Ralf S., der damals in unmittelbarer Nähe einen Militarialaden betrieb, war schon kurz nach dem Anschlag in den Fokus der Ermittler geraten. Mangels hinreichenden Tatverdachts musste das Verfahren gegen S. jedoch 2002 eingestellt werden. Im Juli 2014 nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nach dem Hinweis eines Mitgefangenen wieder auf. Dessen Aussage seien jedoch ebenso widersprüchlich gewesen wie die Angaben eines zweiten Mitgefangenen, hieß es im vor gut zweieinhalb Jahren im Urteil des Landgerichts Düsseldorf.

Die Kammer wies damals darauf hin, dass es „ganz wesentlich für den Freispruch“ gewesen sei, „dass die Beweisaufnahme das ursprünglich angenommene Tatmotiv nicht bestätigt hat“. Ralf S. habe nicht nachgewiesen werden können, dass es zwischen ihm und Sprachschülern 1999 eine Auseinandersetzung gab, die ihn zum Tatenschluss führte. „Die erhebliche ausländerfeindliche Einstellung des Angeklagten, die unter anderem durch aufgezeichnete Telefonate von S. feststeht, war lediglich ein Indiz für seine Täterschaft“, hieß es im Urteil der Düsseldorfer Kammer. Insgesamt gab es in der Sache 32 Hauptverhandlungstage mit der Vernehmung von 72 Zeugen, der Sachverständigen, zahlreiche Dokumente und aufgezeichnete Telefonate waren als Beweismittel eingeführt worden.

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