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#Gericht: „Krankheiten im Einzelfall prüfen“

Gericht: „Krankheiten im Einzelfall prüfen“

Das Bundesverwaltungsgericht erleichtert Paaren den Zugang zur Präimplantationsdiagnostik (PID). Die Richter in Leipzig gaben am Donnerstag einer Frau aus Bayern recht, die sich mit ihrer Revisionsklage gegen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Ethikkommission aus dem Jahr 2016 gewandt hatte. Die Kommission hatte die Auffassung vertreten, dass bei dem Paar die strengen medizinischen Voraussetzungen für eine PID nicht vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Freistaat nun dazu verpflichtet, dem Antrag der Frau zu entsprechen. Die Klägerin habe gemäß dem Embryonenschutzgesetz einen Anspruch auf die PID, weil für ihre Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit bestehe, urteilte das Gericht.

Kim Björn Becker

Bei der PID wird ein Embryo künstlich gezeugt und genetisch untersucht, bevor er der Mutter in die Gebärmutter eingesetzt wird. So können sich die Eltern gegen eine Schwangerschaft entscheiden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Kind später schwer krank sein wird. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wurden 2018 von den zuständigen Ethikkommissionen 319 Anträge auf PID genehmigt und 23 abgelehnt. Zu Ablehnungen kam es fast nur in Bayern.

Das Vorliegen einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ ist nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Voraussetzung dafür, dass die zuständige Ethikkommission der PID zustimmen kann. Auf diese hohe Hürde hatte sich der Gesetzgeber verständigt, als er die PID im Jahr 2011 nach langer und intensiver Debatte teilweise erlaubte.

Wann ist eine Erbkrankheit „schwerwiegend“?

Allerdings ist im Embryonenschutzgesetz nicht klar geregelt, wann eine Erbkrankheit schwerwiegend ist. Dafür wird an einer anderen Stelle des Gesetzes ein Vergleich zur Muskeldystrophie vom Typ Duchenne gezogen. Die Erbkrankheit führt zu einem fortschreitenden Muskelschwund, der in den meisten Fällen bereits im jungen Erwachsenenalter der Betroffenen zum Tod führt. Bei der Klägerin aus Bayern ging es um die genetische Veranlagung für eine andere Muskelerkrankung, die Myotone Dystrophie vom Typ eins. Bei Betroffenen versteifen sich die Muskeln, und es kommt zu einer fortschreitenden Muskelschwäche, vor allem im Gesicht, am Hals, an den Unterarmen und Unterschenkeln.

In den meisten Fällen zeigt sich die Krankheit erst im höheren Lebensalter. Selten kommt es jedoch zu einer schwerwiegenden Form, die bereits im Kindesalter auftritt. In diesen Fällen wird die Krankheit meist über die Mutter vererbt. Weil im Fall des Paares der Vater eine genetische Veranlagung für diese Krankheit an das Kind weitergegeben hätte, ging die Ethikkommission von der schwächeren Form der Myotonen Dystrophie vom Typ eins aus. Weil diese nicht mit dem Schweregrad der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne gleichzusetzen sei, lehnte sie die PID ab.

Nachdem der bayerische Verwaltungsgerichtshof sich dieser Deutung angeschlossen hat, widersprach nun der Dritte Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dem Verweis des Gesetzes auf die Duchenne-Krankheit lasse sich nicht ableiten, dass der Schweregrad dieser Krankheit zum Maßstab für eine „schwerwiegende“ Erbkrankheit allgemein gemacht werden könne. „Dagegen sprechen der unterschiedliche Wortlaut und Regelungszweck der beiden Normen“, teilte das Gericht mit.

Gerichte können Kommissionsentscheidungen überprüfen

Zudem müsse die Kommission weitere Aspekte berücksichtigen. Zum Beispiel, dass die Eltern schon ein Kind mit einer schweren Erbkrankheit haben und dass die Frau eine zweite Schwangerschaft abbrechen ließ, nachdem sie von der genetischen Vorbelastung des Embryos erfahren hatte. Auch die Erkrankung des Vaters spiele eine Rolle. Demnach lägen „die Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit vor“, teilte das Gericht mit.

Mit dem Urteil stellten die Leipziger Richter auch klar, dass die Entscheidung einer Ethikkommission bei der PID in vollem Umfang von einem Gericht überprüft werden kann. Dieser Punkt war zu Beginn des Verfahrens strittig gewesen. Das Verwaltungsgericht München hatte als Erstinstanz in dem Verfahren einen Beurteilungsspielraum der Ethikkommissionen gesehen. Bereits die zweite Instanz, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, teilte diese Auffassung nicht. Wenn es darum gehe, die Voraussetzungen einer PID zu prüfen, werde den Ethikkommissionen „kein Beurteilungsspielraum eingeräumt“, bestätigten die obersten Verwaltungsrichter nun.

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