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#Sonneberg und Raguhn-Jeßnitz: AfD-Politiker als Wahlbeamte

Zwar betrifft es nur zwei kleine Schauplätze, den Landkreis Sonneberg in Thüringen und die Kleinstadt Raguhn-Jeßnitz in Sachsen-Anhalt. Aber in beiden Fällen ist es der AfD gelungen, Neuland zu betreten. Ein AfD-Landrat und ein AfD-Bürgermeister sind dort jetzt Teil der Staatsgewalt, der Exekutive, bislang war die AfD, ungewöhnlich genug für eine in großen Teilen extremistische Partei, flächendeckend „nur“ in Parlamenten vertreten, also Teil der Legislative.

Was folgt daraus? Sind auch hier schon Befürchtungen angebracht, die sich bislang vor allem um die Justiz und die Wahl der Richter sorgen? Sind die Kommunen die erste Ebene, auf der die Partei „von innen“ heraus auf ihrem illiberalen Marsch durch die Institutionen die liberale Ordnung umwerfen kann?

Nimmt man den Thüringer AfD-Landesvorsitzenden Björn Höcke beim Wort, ist dieser schleichende Systemwechsel das wichtigste Ziel der Partei. Sein Landesverband wird vom Thüringer Verfassungsschutz auch deshalb als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.

Warum wurden die Bewerber zugelassen?

Im Bericht des Thüringer Verfassungsschutzes heißt es dazu: „Verfassungsfeindliche Positionen, die sich gegen die Menschenwürde, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip richten“, seien „die beherrschende und weitgehend unumstrittene politische Ideo­logie innerhalb des Landesverbandes“. Jedem Parteimitglied, also auch Robert Sesselmann, dem neuen Landrat in Sonneberg, muss also unterstellt werden, dass er zumindest Sympathien dafür hegt.

Warum aber wurde er dann für die Landratswahl überhaupt zugelassen? Das Thüringer Kommunalwahlgesetz ist da eindeutig. Zum Bürgermeister oder Landrat „kann nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jeder­zeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt.“

Fast wortgleich ist die Regelung auch in Sachsen-Anhalt, gilt also auch für Hannes Loth in Raguhn-Jeßnitz. In beiden Fällen bezieht sich das Gesetz auf die Wählbarkeit, also auf die Zeit vor der Wahl. Rechtliche und auch behördliche Möglichkeiten dafür gäbe es. Sie werden aber offenbar nicht genutzt.

Der Thüringer Innenminister Georg Maier (SPD) hat es als nötig und opportun hingestellt, eine entsprechende Prüfung erst nach der Wahl vorzunehmen. Opportun erscheint es deshalb, weil der jeweilige Wahlleiter und der Wahlausschuss nur binnen kurzer Frist entscheiden können. In Thüringen steht der Ausschuss aber nicht allein: „Die Rechtsaufsichtsbehörde hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf die Einhaltung der Wahlvorschriften hinzuwirken“, heißt es im Kommunalwahlgesetz.

Prüfung schon vor der Wahl möglich

Eine Prüfung hätte also durchaus vor der Wahl stattfinden können. Aus der Zeit der Entstehung des Wahlgesetzes ist zu erklären, dass es noch eine Besonderheit enthält: Jeder Bewerber muss gegenüber dem Wahlleiter erklären, dass er nicht wissentlich Stasi-Mitarbeiter gewesen ist, dass er außerdem damit einverstanden ist, dass Auskünfte beim Verfassungsschutz und in der Stasi-Unterlagenbehörde eingeholt werden.

Auch da ist also, auf die Vergangenheit des SED-Staates bezogen, eine eingehende Prüfung innerhalb kurzer Frist möglich. Warum nicht auch auf die Gegenwart bezogen? Die Folge wäre, dass die Wahlprüfung am Ende vor Gericht ausgetragen wird, die Wahl selbst also von vorneherein überschattet wäre.

Denn jede Prüfung, die materielle Gesichtspunkte berücksichtigt, ist nicht so einfach wie die Prüfung formaler Kriterien wie Alter, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft. Es kommt noch eine entscheidende Sache hinzu: Wahlleiter, Wahlausschuss und Aufsichtsbehörde können nicht einfach den Verfassungsschutzbericht heranziehen oder Höcke-Nähe zum Maßstab machen. Ausschlaggebend ist, dass es allein um die Person, nicht um die Partei geht.

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