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#Sarah Brightman und die Rechte der Urheber

„Sarah Brightman und die Rechte der Urheber“

Rechtsprozesse könne zu Odysseen werden. Aktuelles Beispiel dafür ist der Urheberrechtsstreit des Hamburger Musikproduzenten Frank Peterson gegen Youtube. Seit 2008 nimmt Peterson die Videoplattform auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz in Anspruch. Damals waren bei Youtube Videos aus dem Repertoire der britischen Pop-Sopranistin Sarah Brightman eingestellt worden, darunter private Konzertmitschnitte und Musiktitel, auch aus dem Erfolgsalbum „A Winter Symphony“. Produziert hatte das Album Frank Peterson, der mit Brightman schon Mitte der 1990er-Jahre einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen hatte.

Ein langer Weg vor Gericht

Der Rechtsstreit wanderte vom Landgericht Hamburg zum Oberlandesgericht Hamburg und von dort zum Bundesgerichtshof (BGH). 2018, zehn Jahre nach Prozessbeginn, kam der Fall vor den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH). Die obersten deutschen Zivilrichter wollten vom EuGH wissen, was das EU-Recht zur Haftung von Plattformbetreibern sagt. Die Luxemburger Richter antworteten im vergangenen Sommer. Nun war wieder der BGH am Zug. Am Mittwoch sprach der I. Zivilsenat sein Urteil im Fall Peterson gegen Youtube. Zugleich entschieden die Richter sechs weitere Verfahren, in denen Verlage, Musikunternehmen, die GEMA und die Constantin Film dem Sharehosting-Anbieter „Uploaded“ Urheberrechtsverletzungen vorwarfen.

Der BGH gab der Revision des Musikproduzenten statt, soweit das Berufungsgericht dessen Ansprüche wegen „A Winter Symphony“ abgewiesen hatte. Aber auch die Revision von Youtube war erfolgreich, soweit das Berufungsgericht die Plattform zur Unterlassung und zur Auskunft über E-Mail-Adressen von Nutzern verurteilt hatte. In den sechs Verfahren gegen Uploaded gab der BGH allen Revisionen der Verlage und Kreativwirtschaft statt (Az. I ZR 135/18 u.a.).

Der Streit um Urheberecht vor Gericht ist nicht beendet. Doch für Youtube könnte es nach der Entscheidung des BGH schwieriger werden.


Der Streit um Urheberecht vor Gericht ist nicht beendet. Doch für Youtube könnte es nach der Entscheidung des BGH schwieriger werden.
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Bild: dpa

Damit steht fest, dass die Diensteanbieter unter gewissen Voraussetzungen für Urheberrechtsverletzungen auf ihren Plattformen haften. Der BGH beschreibt drei Konstellationen. Zum einen handeln Youtube & Co. rechtswidrig, wenn sie keine geeigneten technischen Vorkehrungen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen bei ihnen „glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen“. Nicht ausreichend sind reaktive Maßnahmen, die den Rechtsinhabern im Nachhinein das Auffinden rechtsverletzender Inhalte erleichtern. Anbieter haften zudem, wenn sie nicht „unverzüglich“ handeln, sobald Rechtsinhaber sie darauf hingewiesen haben, dass geschützte Inhalte rechtswidrig zugänglich gemacht wurden. An dieser Stelle ändert der BGH wegen der Vorgaben des EuGH seine Rechtsprechung. „Hier tritt nun die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung“, teilt das Gericht mit. Drittens haften die Plattformbetreiber für rechtsverletzende Inhalte ihrer Nutzer, wenn sie ein Geschäftsmodell wählen, „das die Nutzer dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen“.

Was folgt für Youtube und Upoaded?

Aber was bedeutet das für die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Youtube und Uploaded? Das müssen die Oberlandesgerichte Hamburg und München klären. Dort sind die Berufungsverfahren auf Anordnung des BGH wieder zu eröffnen. Nach dem bisherigen Prozessverlauf ist damit zu rechnen, dass neue Punkte benannt werden. Selbst nach all den Jahren fehlten dem BGH noch Feststellungen dazu, ob Youtube genügend getan hat, um Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform zu verhindern.

Außerdem hat sich mittlerweile die Gesetzeslage geändert. Ob Peterson und die anderen Rechteinhaber Ansprüche gegen Youtube und Uploaded haben, müssen die Berufungsgerichte auch unter Heranziehung der aktuellen Bestimmungen klären. 2019 hatte die EU die Urheberrechtsrichtlinie reformiert. Die deutschen urheberrechtlichen Gesetze wurden deshalb 2021 um ein neues Regelwerk, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, kurz UrhDaG, ergänzt. Rechteinhaber sollen wirksamer geschützt werden. Die Tücken liegen im Detail. Das Gesetz bietet Ansatzpunkte für neue Rechtsstreitigkeiten – bis hin zu der Frage, ob es EU-rechtskonform ist.

Gut möglich, dass die Klage von Peterson gegen Youtube eine weitere Schleife über den EuGH nimmt. Darauf deuten Einlassungen der Streitparteien hin. Er warte, dass Youtube und Google „unverzüglich die zu Unrecht vereinnahmten Gelder erstatten und rechtswidrige Verwendungen rückgängig machen“, sagte Peterson. Von Youtube hieß es, man vertraue auf die Systeme, die man gegen Urheberrechtsverletzungen etabliert habe, und helfe „den Rechteinhabern, ihren fairen Anteil zu bekommen“.

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