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#Karlsruhe weist Eilantrag von Künstlern ab

Karlsruhe weist Eilantrag von Künstlern ab

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag der Münchner Initiative „Aufstehen für die Kunst“ zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde sei wegen „nicht ausreichenden Vortrags“ der Kläger unzulässig. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Beschränkungen künstlerischer Veranstaltungen bei anhaltend hohen Infektionszahlen nicht weiter erforderlich wären. Die zuständige 2. Kammer des Ersten Senats vermisst in der Verfassungsbeschwerde Einlassungen zu dem Umstand, dass sich auch bei Einhaltung der bekannten Hygienekonzepte Ansteckungen unter Besuchern und Aufführenden praktisch nicht ausschließen ließen. Außerdem weist die Kammer darauf hin, dass die angegriffenen Bestimmungen lediglich die Öffnung des Zugangs zu bestimmten Veranstaltungsstätten untersagten nicht aber einen bestimmten künstlerischen Inhalt. Hier schimmert durch, dass das Bundesverfassungsgericht den Schutz der Kunstfreiheit in erster Linie als Zensurfreiheit auffasst. Die Kammer unterscheidet „Werkbereich“ und „Wirkbereich“ und weist für letzteren auf die Möglichkeit von Streaming- oder Downloadangeboten hin, von denen einige der Beschwerdeführer schon Gebrauch machten.

Die Kammer würdigt die Beschwerdeführer im ersten Satz der Ablehnungsgründe als „Interpretinnen und Interpreten klassischer Musik von Weltruf“. Initiatoren der Initiative sind die Musiker Wolfgang Ablinger-Sperrhacke, Hansjörg Albrecht, Kevin Conners und ​Christian Gerhaher, der in der Bayerischen Staatsoper gerade als Titelheld in Aribert Reimanns „Lear“ auf der Bühne stehen durfte. Im April war der Eilantrag bereits vom Verwaltungsgericht München abgewiesen worden, mehrere dem Antrag beigefügte Studien galten als nicht hinreichend zum Beleg, dass die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus in Konzertsälen und Opernhäusern viel geringer sei als beim Friseur oder im Einzelhandel. Auch die Karlsruher legen jetzt detailliert dar, warum die Studien nicht einschlägig seien. Schon in München hatte es geheißen, das Untersagen von Kulturveranstaltungen verletze nicht das Grundrecht der Kunstfreiheit, da den Künstlern ja das Internet offenstehe. Das Bundesverfassungsgericht lehnte gleich mehrere Eilanträge gegen die geltenden Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ab. Die Beschränkungen dürfen vorerst bestehen bleiben.

Recht knapp sind die Ausführungen der Kammer zum beliebten Vergleich zwischen Kunst- und Glaubensfreiheit. Die Teilnehmer eines Gottesdienstes seien selbst Träger der Glaubensfreiheit, die Besucher eines Konzerts hingegen nicht Träger der Kunstfreiheit. Zum Handwerklichen merkt die Kammer an: „Die Verfassungsbeschwerde setzt sich zudem mit der bislang zur Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen sowie entsprechender Veranstaltungen – insbesondere zu entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften – ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend auseinander.“ Die drei Verfassungsrichter weisen aber ausdrücklich darauf hin: Damit sei nicht entschieden, ob all diese Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

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