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#Kein Schadensersatz wegen Daimlers Thermofenster

Kein Schadensersatz wegen Daimlers Thermofenster

Mercedes-Fahrer, deren Diesel ein sogenanntes „Thermofenster“ nutzt, haben keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat an diesem Dienstag entschieden, dass diese Einrichtung der Motorsteuerung nicht sittenwidrig sein und damit keine Ansprüche auf Schadensersatz entstehen.

„Wir begrüßen die Entscheidung des BGH. Sie hat Leitcharakter für tausende von Gerichtsverfahren in Deutschland“, kommentierte ein Daimler-Sprecher das Urteil sofort nach der Verkündung. Die Entscheidung kommt nicht überraschend, denn über den Fall, der vom Oberlandesgericht Koblenz kommt, hat der Bundesgerichtshof vor zwei Wochen öffentlich verhandelt. Der Kläger hatte gefordert, dass Daimler sein Auto – eine Mercedes C-Klasse, die er im Jahr 2012 für 35.000 Euro gekauft hatte – zurücknehmen und ihm den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss. Schon während der Verhandlung Ende Juni hatte der Senatsvorsitzende Stephan Seiters darauf verwiesen, dass es einen wichtigen Unterschied zu VW gibt, wo höchstrichterlich Betrug erkannt wurde. Während Volkswagen im Motor EA 189 eine Software eingesetzt habe, die absichtlich einen Unterschied zwischen Normalbetrieb und Testsituation gemacht habe, sei dies bei Daimler nicht der Fall, so der BGH: in einem Mercedes arbeite die Technik immer gleich, ob auf der Straße oder auf dem Prüfstand. 

Fall noch nicht endgültig abgeschlossen

Daimler musste wegen unterschiedlicher Vorwürfe im Zusammenhang mit der Abgasreinigung in Dieselautos insgesamt fünf Rückrufaktionen für mehr als 250.000 Autos starten. Für das Auto in diesem Fall gab es keine Rückrufanordnung durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Der Fahrzeugtyp ist auch nicht Teil der sogenannten Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen, die vor wenigen Tagen angekündigt wurde.  

Auch der jetzt verhandelte Fall ist mit dem BGH-Urteil noch nicht endgültig abgeschlossen. Der Kläger hatte Daimler vorgeworfen, etliche weitere unzulässige Vorrichtungen zur Abgasmanipulation zu verwenden, unter anderem über das Kühlmittelsystem. Diesem konkreten Vorwurf war das Oberlandesgericht Koblenz nicht nachgegangen. Das muss nun nachgeholt werden.

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