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#Keine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte

Keine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte

Krankenversicherte haben ohne Vorlage einer elektronischen Gesundheitskarte keinen Zugang zu ärztlichen Leistungen. Ein Nachweis auf Papier ist kein ausreichender Ersatz. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden und zwei Revisionen zurückverwiesen. Die gesetzlichen Regeln zur elektronischen Gesundheitskarte stünden im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verletzten die Kläger auch in ihren Grundrechten nicht, heißt es in einer Mitteilung des BSG.

In den Ausgangsfällen aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hatten sich Versicherte der Barmer Krankenkassen und der AOK Nordwest geweigert, eine elektronische Gesundheitskarte zu nutzen und ein Bild zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit einem Chip ausgestattet, auf dem Name, Anschrift, Versichertenstatus und -nummer gespeichert sind. Das Bild dient der Identifikation. Die Kläger fühlten sich durch das System und den Online-Datenabgleich zwischen Ärzten und Krankenkassen nicht ausreichend geschützt. Wie in den Vorinstanzen beriefen sie sich auf ihr Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihre persönlichen Daten bestimmen zu dürfen („informationelle Selbstbestimmung“).

Der Gesetzgeber habe ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleiste, erklärten die Bundesrichter. Er habe dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht hätten. Mit den Pflichtangaben wolle man den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Das sei ein legitimes Ziel, bekräftigte der 1. Senat in seinen Entscheidungen (Az.: B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R).

Im Dezember 2018 hatten die Bundesrichter aus Kassel die Techniker Krankenkassen verurteilt, das Lichtbild eines Versicherten unmittelbar nach Herstellung und Übermittlung der elektronischen Gesundheitskarte vernichten. Ohne Zustimmung dürfe die Datei nicht dauerhaft gespeichert werden. Die in vielen Krankenkassen übliche Praxis, Bilder bis zum Ende des Versicherungungsverhältnisses zu speichern, könne das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Die elektronische Gesundheitskarte wurde in Deutschland seit 2011 stufenweise eingeführt, alle fünf Jahre muss sie erneuert werden.

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