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#Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

Das Liechtensteinische Landesspital (LLS) blickt auf eine 125 Jahre lange Tradition und stellt sich auf seiner Website als „Vertrauensspital“ für Patienten dar. Doch im Spätsommer 2014 mehrten sich die Todesfälle in dem öffentlichen Krankenhaus. Alle vier verstorbenen Patienten hatten im LLS mit einer Morphium-Behandlung begonnen. Das Opiat kommt in der Schmerztherapie von chronisch und schwer Erkrankten zur Anwendung, schon eine leicht erhöhte Dosierung führt zum Atemstillstand.

Marcus Jung

Die Häufung machte den deutschen Mediziner Lothar Gawlik, stellvertretender Chefarzt am LLS, misstrauisch. Gawlik forschte in den elektronischen Patientenakten nach und kam zum Schluss, dass es sich um insgesamt elf Fälle von aktiver Sterbehilfe durch einen Kollegen handeln musste. Den Verdacht sprach er intern nicht gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten aus. Über den Umweg der Landespolitik suchte er als „Whistleblower“ (Hinweisgeber) den Kontakt zur Staatsanwaltschaft. Die begann ihre Ermittlungen gegen den Chefarzt der Klinik wegen des Verdachts der Tötung auf Verlangen und der Beihilfe zum Suizid; sie wurden Ende 2014 eingestellt.

Hinweisgeber selbst Ziel von Vorwürfen

Zu diesem Zeitpunkt stand der Hinweisgeber selbst im Zentrum der Vorwürfe. Noch im September kündigte das LLS Gawlik, weil er sich nicht an die internen Beschwerdewege des Krankenhauses gehalten habe. Zudem ermittelten die Strafverfolger wegen angeblicher Verleumdung gegen ihn. Vor Gericht kämpfte er um seine Reputation und seine Meinungsfreiheit als „Whistleblower“: Während jedoch ein Gutachten die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn entkräftete, verlor er alle arbeitsrechtlichen Prozesse. Er habe seine Vorwürfe nicht ausreichend mit Papierakten des Krankenhauses überprüft.

Seit 2018 arbeitet der Internist wieder in einer Klinik in Niedersachsen, wo er aktuell als Chefarzt für die Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie verantwortlich ist. Doch die Behandlung durch die Gerichte in Liechtenstein wollte Gawlik nicht auf sich beruhen lassen. Mit Hilfe des Berliner Anwalts Benedikt Hopmann zog der Arzt vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Beschwerde an Arbeitgeber oder Staatsanwalt?

Ungeklärt blieben als Fragen: Gab es wegen der Schwere der Vorwürfe einen Vorrang für die Aufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden? Oder musste sich der Arbeitnehmer vorrangig an den internen Beschwerdekanal halten? Eine EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die in ihrem Arbeitsumfeld Verstöße gegen geltendes EU-Recht melden, soll Orientierung bringen. Sie sieht zwingend eine Gleichrangigkeit von internem und externem Whistleblowing vor. Deutschland muss das Regelwerk bis Ende 2021 in ein Gesetz umsetzen.

Am Dienstag wies der EGMR die Klage Gawliks gegen den Staat Liechtenstein ab. Der Beschwerdeführer habe den Verdacht einer schweren Straftat extern gemeldet, ohne sorgfältig geprüft zu haben, ob die von ihm weitergegebenen Informationen „zutreffend und zuverlässig waren“, heißt es in der Mitteilung aus Straßburg.

Der Menschenrechtsgerichtshof stimmte den nationalen Arbeitsgerichten zu, wonach die Entlassung Gawliks zulässig gewesen war. Dabei berücksichtige das Gericht die Nachteile des Arbeitgebers – mit seinem Handeln habe der Beschwerdeführer den Ruf des Spitals und eines Kollegen aufs Spiel gesetzt. Der Eingriff in sein Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10 Menschenrechtskonvention sei daher verhältnismäßig gewesen. Eine rechtliche Wertung, dass interne Meldungen prinzipiell Vorrang vor externen haben sollten, gab der EGMR nicht ab.

Gutachten sollen unzulässig sein 

Das Urteil nahm Gawlik „mit Bestürzung“ zur Kenntnis. Die Entscheidung beruhe darauf, dass zwei Gutachten die Handlungen des Chefarztes am LLS als „palliativmedizinisch“ rechtmäßig eingestuft hätten, sagte er vor Journalisten. Laut dem Mediziner waren dies ein Gefälligkeitsgutachten sowie eine „neutrale“ Stellungnahme, an der der verdächtigte Chefarzt selbst mitgewirkt hatte. „Ein Gutachter muss unabhängig und unparteiisch arbeiten.“ Die Gutachten, die ihm fehlende Sorgfalt vorwerfen würden, hält er für „rechtlich unzulässig“. Er werde weitere Rechtsmittel prüfen.

Hopmann sprach von einem verheerenden Fehlurteil des Gerichtshofs. Er kritisierte zudem die Bundesregierung. Sie habe sich – trotz Aufforderung durch das Gericht – nicht an dem Verfahren beteiligt. „Wenn der Verdacht auf Tötung in einer Klinik nur unter erschwerten Bedingungen gemeldet werden darf, dann ist das eine Bedrohung für uns alle“, sagte Hopmann.

Mit der Entscheidung sei eine Tür aufgestoßen worden, die er für extrem gefährlich halte. Der Whistleblower wisse nicht mehr, ob er nun zur Staatsanwaltschaft gehen dürfe oder nicht „Diese Rechtsunsicherheit erschwert die Arbeit der Whistleblower ganz erheblich“, beklagte der Jurist.

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