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#Muslima darf ihren Niqab am Steuer nicht tragen

Muslima darf ihren Niqab am Steuer nicht tragen

Das Tragen einer Vollverschleierung („Niqab“) am Steuer eines Kraftfahrzeugs ist nicht zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Donnerstag in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen: 6 L 2150/20). Die Religionsfreiheit gebiete es nicht, einer Muslima, die einen Niqab trägt, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen, heißt es im Beschluss der 6. Kammer des Gerichts. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte es abgelehnt, der Klägerin ausnahmsweise zu erlauben, ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt, am Steuer anzubehalten. Das VG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Wer am Steuer einen Niqab trage, gefährde die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, so die Kammer. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Reiner Burger

Das VG Düsseldorf verwies in der Begründung seines Beschlusses auf Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung, der vorschreibt, dass das Gesicht des Fahrers während der Fahrt erkennbar bleiben muss. Dieses Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit in Artikel vier Grundgesetz vereinbar, denn da der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe, sei die Glaubensfreiheit nur in einem „Randbereich“ betroffen. Ohnehin sei der Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, von einem geschlossenen Auto „bereits weitgehend gewährleistet“, da ein Fahrzeug als „eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit“ wirke.

In einem Fahrzeug sei eine Insassin bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte. Dass ihr unverhülltes Gesicht durch die Scheiben des Wagens von außen teilweise sichtbar bleibe, müsse die Klägerin „zum Schutz der Verkehrssicherheit“ hinnehmen. Denn das verhüllende Kopf-Schultertuch könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin sicherheitsgefährdend einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Es beeinträchtige außerdem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei.

Schließlich spielt auch der Gleichheitsgrundsatz eine wichtige Rolle in der Begründung des Verschleierungsverbots am Steuer: Nur das unverdeckte Gesicht ermöglicht den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden. Denn bei einem verhüllten Gesicht steigt nach Überzeugung der Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten.

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