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#Rückschlag für Gasprom – mit Folgen für Nord Stream 2

Rückschlag für Gasprom – mit Folgen für Nord Stream 2

Die Zukunft von Nord Stream 2 bleibt angesichts des anhaltenden Widerstands und der Sanktionsdrohungen aus den Vereinigten Staaten ungewiss – auch wenn sich Russlands Staatskonzern Gasprom weiter fest entschlossen zeigt, die Pipeline fertigzubauen. Hinzu kommen nun schlechte Nachrichten für die seit 2011 bestehende Nord-Stream-1-Verbindung zwischen Russland und Deutschland.

Hendrik Kafsack

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Manuel Campos Sánchez-Bordona hat den Einspruch Deutschlands gegen die Begrenzung der Lieferkapazitäten der Opal-Pipeline zurückgewiesen. Die leitet das Gas aus der Nord-Stream-1-Verbindung innerhalb der EU weiter Richtung Tschechien und darf momentan nur zur Hälfte genutzt werden.

Es geht um rund 12,5 Milliarden Kubikmeter jährlich. Das ist ein beträchtlicher Teil der Nord-Stream-1-Lieferkapazitäten von 55 Milliarden Kubikmeter. Folgt der EuGH dem Gutachten des Generalanwalts, was häufig der Fall ist, wird Nord Stream 1 für Gasprom unrentabler. Das Urteil hat jedoch auch Implikationen für das umstrittene Nord-Stream-2-Vorhaben, mit dem Gasprom weitere 55 Milliarden Kubikmeter Gas nach Deutschland leiten will.

Energiesolidarität kein rechtliches Kriterium?

Zum einen wäre damit der Weg frei, auch die Kapazitäten der geplanten Eugal-Pipeline einzuschränken, die Gas von Nord Stream 2 weiterverteilen soll. Zum anderen erschwert es der Bundesnetzagentur, Nord Stream 2 von den EU-Regeln für den Energiebinnenmarkt auszunehmen. Diese sehen vor, dass Dritte Zugang zu der Pipeline bekommen müssen und die Durchleitungsentgelte offengelegt werden. Auch dürfen Pipelines nicht von den Unternehmen betrieben werden, die zugleich das Gas liefern.

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In dem konkreten Fall hatte die Bundesnetzagentur Opal 2009 zunächst für 22 Jahre von ebendiesen Auflagen ausgenommen und Gasprom im Gegenzug nur erlaubt, die Hälfte der Kapazitäten zu nutzen. 2016 hatte sie Gasprom dann in Abstimmung mit der EU-Kommission doch noch faktisch die Nutzung der gesamten Kapazitäten ermöglicht.

Das wiederum hatte zur Folge, dass die Gasflüsse durch zwei andere Pipelines aus Russland über die Ukraine und Weißrussland gedrosselt wurden. Polen hatte deshalb, unterstützt von Lettland und Litauen, gegen die Entscheidung vor dem „Gericht der Europäischen Union“ geklagt. Es argumentierte, dass seine Versorgungssicherheit gefährdet sei, was dem in den EU-Verträgen verankerten Grundsatz der Solidarität im Energiesektor widerspreche. Das Gericht hatte dem im Herbst 2019 stattgegeben.

Dagegen hat wiederum Deutschland vor dem EuGH Rechtsmittel eingelegt. Es argumentierte dabei im Kern, dass Energiesolidarität ein politischer Begriff und kein rechtliches Kriterium sei, aus dem Rechte und Pflichten abgeleitet werden könnten. Campos Sánchez-Bordona weist das in seinem Gutachten zurück. Energiesolidarität entfalte durchaus Rechtswirkungen. Die Kommission müsse die Interessen der einzelnen Staaten und der EU abwägen. Würden dabei einer oder mehrere Staaten vergessen, entspreche die Entscheidung der Kommission nicht den Anforderungen.

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