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#Schuldspruch in zwei Fällen

„Schuldspruch in zwei Fällen“

Das Landgericht Hanau hat am Montag den Vater des Attentäters von Hanau wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Beim Einkommen des deutschen Angeklagten macht das einen Betrag von 4800 Euro aus. Nach Überzeugung der Richter hatte er Demonstranten vor seinem Haus rassistisch beleidigt. Das Spezialeinsatzkommando (SEK), das in der Tatnacht in sein Haus eindrang und nach seinem Sohn suchte, habe er als „Terroreinheit“ bezeichnet. Hans-Gerd R. war im vergangenen Jahr schon vom Amtsgericht wegen Beleidigung in drei Fällen schuldig gesprochen worden. Das Landgericht hatte auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hin zu entscheiden.

Für die beiden Fälle, in denen die Berufungskammer den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt ansah, beließen es die Landrichter beim Strafmaß des Amtsgerichts. Im dritten Fall hatte Hans-Gerd R. dem Hanauer Oberbürgermeister Claus Kaminsky (SPD) Wählertäuschung unterstellt. Das sei zwar ehrkränkend und „scharf an der Grenze der Beleidigung“, aber nicht strafbar. Schließlich muss es erlaubt sein, dass Bürger einen Amtsträger kritisieren, wie es in der Urteilsbegründung hieß. Damit ist das Strafverfahren um die Äußerungen vermutlich noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte hatte schon vor dem Urteil angekündigt, er wolle Revision einlegen, falls er nicht freigesprochen werde. Über diese hat gegebenenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft will prüfen, ob sie ebenfalls Revision einlegt, wie Staatsanwalt Martin Links nach dem Urteil auf Nachfrage sagte.

Vorfall liegt schon fast zwei Jahre zurück

Die Vorsitzende Richterin Angela Peter sagte in ihrer Urteilsbegründung am Montagabend, im Dezember des Jahres 2020 habe eine Gruppe von etwa 30 Personen, darunter auch Angehörige der bei dem Hanauer Anschlag Ermordeten, vor dem Wohnhaus von Hans-Gerd R. demonstriert. In einer Strafanzeige gegen sie habe Hans-Gerd R. sie nicht nur als „wilde Fremde“ bezeichnet, sondern geschrieben, diese Leute müssten „das Maul halten“ und sich „dem deutschen Volk unterordnen“. Das sei ehrkränkend, rassistisch und fremdenfeindlich in einem Maß, dass sich ihr der Magen umdrehe, sagte die Richterin.

Die Beamten des Spezialkommandos hätten in der Tatnacht im Wohnhaus des Angeklagten, in dem bis dahin auch sein Sohn gewohnt habe, lediglich „ihre Arbeit gemacht“. Sie hätten sich zunächst bemerkbar gemacht, um eingelassen zu werden. Als Hans-Gerd R. darauf nicht reagiert habe, seien sie mit Gewalt eingedrungen. In diesem Augenblick hätten sie noch davon ausgehen müssen, im Haus auf einen noch lebenden und bewaffneten Täter zu treffen. Die Polizisten hätten den Hausherren vorläufig festgenommen und mit Handschellen gefesselt. Das sei zu ihrer Eigensicherung geschehen und korrekt gewesen. Die Richterin sagte, der Angeklagte sei in bedenklicher Weise nur auf sich selbst bezogen und zeige keine Empathie für das Leid anderer.

Wirre Ausführungen des Vaters des Hanau-Attentäters

Der Angeklagte war an drei Prozesstagen ausführlich zu Wort gekommen. In seinem „letzten Wort“ vor dem Urteil, das fast den gesamten letzten Verhandlungstag in Anspruch nahm, behauptete er, nicht sein Sohn sei der Täter, der neun Menschen ermordet hatte. Vielmehr seien „Geheimorganisationen“, die dem hessischen Verfassungsschutz unterstellt seien, in die Taten verwickelt. Hans-Gerd R. griff während des Prozesses den Staatsanwalt viele Male persönlich an und unterstellte ihm etwa „psychische Hörigkeit“. Dem Landgericht warf er vor, kein faires Verfahren zu führen.

Den Ermittlungen zufolge hatte der Sohn des Angeklagten, der 43 Jahre alte Deutsche Tobias R., am Abend des 19. Februar 2020 neun Menschen in der Hanauer Innenstadt und am Kurt-Schumacher-Platz in der Weststadt erschossen. Danach tötete er seine demenzkranke Mutter und sich selbst.

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