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#Wenn nur Geimpfte in die Kneipe dürfen

Wenn nur Geimpfte in die Kneipe dürfen

Dass die Probleme der Corona-Pandemie nicht mit der Zulassung eines Impfstoffs aus der Welt sind, muss jedem klar gewesen sein. Nun drängen sich nicht nur neue Verteilungskonflikte in den Mittelpunkt der politischen Debatte, auch einige andere Fragen müssen neu ausgehandelt werden. Am Montag hatte sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) abermals gegen Sonderrechte für Geimpfte ausgesprochen.

Alexander Haneke

Nun gehen Rechtspolitiker der Koalition noch einen Schritt weiter und überlegen, es allgemein zu verbieten, dass Geimpfte privilegiert werden. „Die SPD-Fraktion prüft derzeit gesetzliche Maßnahmen, wie Ungleichbehandlungen von Nichtgeimpften und Geimpften durch die Privatwirtschaft ausgeschlossen werden könnten“, sagte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Johannes Fechner, der Zeitung „Welt“. Auch der CSU-Rechtspolitiker Volker Ullrich sprach von einer „Regelungslücke, die wir adressieren müssen“.

Jeder darf sich seine Kunden aussuchen

Tatsächlich stellen sich nicht nur Gastwirte mit Beginn der Impfkampagne die Frage, ob es nicht möglich sein sollte, zumindest denjenigen wieder die Türen zu öffnen, die man gefahrlos und im Einklang mit dem Infektionsschutz bewirten kann. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit – das heißt, jeder hat das Recht, sich seine Kunden und Geschäftspartner selbst auszusuchen. So darf ein Clubbesitzer einen Gast abweisen, weil ihm dessen Schuhe oder die Frisur nicht gefallen.




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Während der Staat und seine Institutionen vom Gleichheitssatz des Grundgesetzes verpflichtet werden und jede grundlose Ungleichbehandlung partout vermeiden müssen, gilt das für Private nicht so ohne weiteres. Sie sind nur durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gebunden, das eine Diskriminierung etwa wegen Geschlecht, Religion oder Hautfarbe verbietet. Der Impfstatus ist im AGG freilich nicht als Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung bedacht worden. Und selbst wenn, bestünde wohl sogar eine Rechtfertigungsmöglichkeit, da es schließlich einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung eines Geimpften gibt. Eine weiter gehende Verpflichtung zur Gleichbehandlung gilt für Private allenfalls in Bereichen der Daseinsvorsorge, wenn etwa nur ein Anbieter für eine lebenswichtige Leistung verfügbar ist.

Fechner will Klagewelle vermeiden

Und so gilt bisher, dass es Kneipiers und Friseursalons bisher nicht verboten wäre, nur Geimpfte zu bedienen und ihnen die Haare zu schneiden, wenn es sich nicht gerade um ein entlegenes Dorf mit nur einem Friseur handelt. SPD-Mann Fechner hält es daher für geboten, schon jetzt über die Frage zu diskutieren: „Wir haben hier keine Rechtsklarheit“, sagt Fechner der F.A.Z. Er befürchtet eine Welle von Klageverfahren, die sich bis zum Bundesgerichtshof ziehen und erst in Jahren eine Entscheidung bringen würden.

Doch auch Fechner gibt zu bedenken, dass alles von der Frage abhängt, ob die bisher zugelassenen Impfungen überhaupt verhindern, dass Geimpfte das Virus weitergeben, oder ob sie nur die Geimpften selbst schützen. Denn dann wäre an eine Besserstellung schon aus Infektionsschutzgesichtspunkten nicht zu denken. „Wir sind hier ganz am Anfang der Debatte und haben noch keinen Gesetzentwurf“, sagt Fechner, „aber wir müssen uns die Fragen stellen.“

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