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#Wo bleibt der Gesetzgeber?

Wo bleibt der Gesetzgeber?

Das derzeit praktizierte Restitutionsregelwerk bei NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut hat zwei Stränge. Beide ergeben sich aus den von der Bundesregierung mit verabschiedeten Grundsätzen von Washington von 1998. Danach sollen zum einen bei NS-beschlagnahmten Kunstwerken „rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung zu finden“ – die Restitution im eigentlichen Sinn. Zum anderen, weil in vielen Fällen der Verbleib unklar ist, sollen die Kunstwerke erst einmal „identifiziert werden“. Beide Stränge – Restitution und Identifikation – sind in der Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände von 1999 aufgegriffen und ausgedehnt worden von Kunstwerken auf Kulturgüter und von NS-Beschlagnahme auf den NS-verfolgungsbedingten Entzug und beschränkt auf Kulturgüter im öffentlichen Besitz (also unter Ausnahme des privaten Besitzes).

Zum Regelungsstrang Restitution veröffentlicht der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) seit 2001 für den öffentlichen und – in Abweichung von der gemeinsamen Erklärung – auch für den privaten Besitz als „Handreichung“ eine ständig wachsende „Orientierungshilfe zur Prüfung des verfolgungsbedingten Entzugs und zur Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren“. Sie enthält zugunsten von NS-Verfolgten eine Beweiserleichterung für ihr früheres Eigentum und die widerlegbare Vermutung, dass das zurückverlangte Kulturgut NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Rückgabe eines konkreten Kulturguts wird die 2003 von der Bundesregierung in Absprache mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden eingesetzte Beratende Kommission tätig, wenn beide Seiten es beantragen. Das kann seitens des Restitutionsgegners ein öffentlicher wie privater Kulturgutbesitzer sein. Die Kommission vermittelt als Mediator. Sie kann zur Streitbeilegung unverbindliche Empfehlungen abgeben, ist somit nicht Schiedsrichter, der die Streitigkeit selbst entscheidet.

In ihrer Verfahrensordnung nennt die Kommission als Grundlage ihrer Tätigkeit neben der Gemeinsamen Erklärung, der Handreichung des BKM in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Washingtoner Grundsätzen die ebenfalls von der Bundesregierung verabschiedete Theresienstädter Erklärung von 2009. Diese erstreckt die Washingtoner Grundsätze auf sämtliche Holocaust-Vermögenswerte, etwa auf Kleinbetriebe, Unternehmen, Häuser und Grundstücke, von der kleinen Bäckerei um die Ecke bis zur heutigen Dienstvilla des Bundespräsidenten in Berlin. Damit ist die Ausdehnung der Restitution auf alle anderen Holocaust-Vermögenswerte vorbereitet worden, durch die Hintertür einer Verfahrensordnung einer Beratenden Kommission, die sich aus vom BKM berufenen Privatpersonen mit juristischem, ethischem, kulturellem und historischem Sachverstand zusammensetzt. Die Verfahrensordnung hat obendrein festgelegt, dass die Kommission ihre Empfehlungen – in Abweichung vom Washingtoner Standard „gerecht und fair“ – auch rein moralisch-ethisch begründen kann. So geschah es ausdrücklich bei der Empfehlung im Fall Grawi vom 10. Februar 2021, die Stadt Düsseldorf solle das Gemälde „Füchse“ von Franz Marc restituieren – alle rechtlichen Gegenargumente wurden für irrelevant erklärt.

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