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#Das europäische Frankensteinproblem

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Das europäische Frankensteinproblem

In Polen arbeitet die Partei, die 2015 erstmals die Mehrheit der Parlamentssitze erreichte, seitdem daran, ihren Machtbesitz auf Dauer zu stellen. Inzwischen hat diese Partei, die ausgerechnet den Namen „Prawo i Sprawiedliwość“ (PiS) – deutsch: „Recht und Gerechtigkeit“ – führt, die Justiz zu einem erheblichen Teil unter ihre Kontrolle gebracht. Das polnische Verfassungsgericht funktioniert inzwischen ganz nach Wunsch. Im Jahr 2005, als es noch ein in ganz Europa hoch geachtetes Gericht war, hatte es im Zusammenhang mit dem Beitritt Polens zur EU diesen Beitritt für verfassungskonform erklärt. Am 7. Oktober dieses Jahres ist es auf Antrag des Premierministers aktuellen und vorhersehbaren künftigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die auf die Wiederherstellung der Unabhängigkeit und des vertragskonformen Funktionierens der polnischen Justiz gerichtet sind, mit einem Urteil entgegengetreten, das eine merkwürdige Auswahl von Bestimmungen des Unionsvertragsrechts für verfassungswidrig erklärt.

Polen hat sich, in gerichtlichen Verfahren wie auf dem politischen Parkett, auch schon vor diesem Urteil immer wieder darauf berufen, die Union verfüge „über keinerlei Zuständigkeit im Bereich der Organisation der Justiz der Mitgliedstaaten“. Das ist schlicht und einfach falsch. Richtig ist, dass die Union für die Gerichtsorganisation in den Mitgliedstaaten nicht über Gesetzgebungszuständigkeiten verfügt. Die geltenden Verträge stellen aber Anforderungen an die Beschaffenheit der Justiz in den Mitgliedstaaten, und sie stellen Instrumente zur Durchsetzung dieser vertraglichen Anforderungen bereit. Für die Anwendung dieser Instrumente sind die dazu berufenen Organe der EU sehr wohl zuständig.

Das kann sehr teuer werden

Der Vertrag über die Europäische Union verpflichtet die Mitgliedstaaten auf eine Reihe von Grundwerten, darunter Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Art. 2 EUV), und zur Schaffung wirksamer Rechtsbehelfe, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist (Art. 19 Abs. 2 EUV). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gibt jeder Person das Recht, gegen Verletzungen ihrer unionsrechtlichen Rechte mit einem wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht vorzugehen (Art. 47 Abs. 1 und 2 GrCH). All das gilt im gesamten Anwendungsbereich des Unionsrechts, das inzwischen für alle Zweige des Rechts Bedeutung hat, und impliziert deshalb unter anderem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Unabhängigkeit ihrer Gerichte zu gewährleisten.

Gegen Verletzungen dieser Vertragspflichten sieht das Unionsrecht verschiedene Verfahren und Zuständigkeiten vor. Ob ein mehrheitlich beschlossenes Vorenthalten von Geldern aus EU-Programmen zu den erlaubten Maßnahmen gehört, darüber kann man sich streiten. Aber jedenfalls gibt es zweifelsfrei zulässige, in den Verträgen ausdrücklich vorgesehene Reaktionen.

Schwerwiegende Verletzungen der Grundwerte der Union können dazu führen, dass mitgliedstaatliche Rechte, bis hin zum Stimmrecht des betreffenden Staates, suspendiert werden (Art. 7 EUV). Das dahin führende politische Verfahren funktioniert im Fall Polens und Ungarns bekanntlich nicht, weil es jeweils Einstimmigkeit aller anderen Mitglieder erfordert.

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