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#Das gilt im Corona-Winter

Das gilt im Corona-Winter

Es war der Donnerstag der Entscheidungen. Mit der Mehrheit von SPD, Grünen und FDP hat der Bundestag neue Regeln im Infektionsschutzgesetz be­schlossen, die neben dem Freizeitbereich auch die Arbeitswelt betreffen. Zu­dem haben Bund und Länder in einer Ministerpräsidentenkonferenz über die Umsetzung der Maßnahmen und finanzielle Unterstützung beraten. Manches Detail muss sich noch klären, die Grundrichtung aber steht fest: Ohne Impfung oder Test geht kaum noch et­was. Und manchmal werden die Bürger auch beides brauchen.

Welche neuen Regeln gelten künftig für die Arbeitswelt?

Die wichtigste Neuerung ist die 3-G-Regelung für den Zugang zum Betrieb. Konkret bedeutet dies, dass Menschen, die weder gegen Corona geimpft noch von einer Covid-Erkrankung genesen sind, nur noch mit einem tagesaktuellen negativem Corona-Test an ihren Arbeitsplatz dürfen.

Wie soll das im Alltag mit 3 G im Betrieb laufen?

Im Grundsatz müssen ungeimpfte Personen täglich einen negativen Schnelltest liefern, um den Betrieb betreten zu dürfen. Der Test darf höchstens 24 Stunden alt sein. Für die aufwendigeren PCR-Tests gelten 48 Stunden. Ein Betreten des Betriebes ist jedoch erlaubt, „um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder ein Impfangebot des Ar­beitgebers wahrzunehmen“, heißt es im Gesetz.

Wer zahlt die Tests?

Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Voraussichtlich kommen teils der Arbeitgeber, teils der Staat über die kostenlosen Testangebote für die Kosten auf. Zwei Tests je Woche müssen Arbeitgeber schon heute allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Die übrigen Tests müssten sich ungeimpfte Beschäftigte dann zum Beispiel im öffentlichen Testzentrum besorgen; sie würden dann aus Steuern finanziert. Daneben gibt das neue Gesetz dem Bundesarbeitsminister Spielraum, weitere Details zu 3 G kurzfristig zu regeln: Er wird ermächtigt, in einer eigenen Verordnung „vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben“.

Dürfen Arbeitgeber jetzt nach dem Impfstatus der Beschäftigten fragen?

Bisher durften die Arbeitgeber nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Ge­sundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt. Union und SPD ist es in der letzten Legislaturperiode nicht gelungen, eine gesetzliche Grundlage dafür zu formulieren, die Ampel-Parteien ändern das jetzt. Nun sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Zu diesem Zweck dürfen sie auch personenbezogene Daten zum Impfstatus speichern und verarbeiten.

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