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#Die bürgerliche Fassade des Terrors

Die bürgerliche Fassade des Terrors

In wenigen Wochen jährt sich das Auffliegen der Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) zum zehnten Mal, vor gut acht Jahren begann vor dem Oberlandesgericht München der Prozess gegen Beate Zschäpe und vier Mitangeklagte. Mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs, die am Donnerstag veröffentlicht wurden, ist die juristische Aufarbeitung des mörderischen Treibens von Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos, Beate Zschäpe abgeschlossen. Die Karlsruher Richter verwarfen die Revisionen gegen die Verurteilung Zschäpes und der Mitangeklagten Ralf W., und Holger G.

Das Oberlandesgericht hatte Zschäpe im Juli 2018 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Alle Angeklagten hatten Revision eingelegt, die Bundesanwaltschaft nur hinsichtlich des Angeklagten André E. Über das Urteil gegen ihn wird der 3. Strafsenat in Karlsruhe am 2. Dezember verhandeln, bereits am 15. Dezember soll eine Entscheidung ergehen.

In rechtlicher Hinsicht ist die wichtigste Frage des NSU-Prozesses geklärt: Obwohl Beate Zschäpe selbst keinen Schuss abgefeuert hat, zur Tatzeit noch nicht einmal in der Nähe des Tatorts war, wurde sie als Mittäterin wegen zehnfachen Mordes, zahlreicher Mordversuche, dreier Bombenanschläge sowie 15 Überfälle auf Sparkassen und Postfilialen verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München, das sich wiederum die Argumentation des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht hatte.

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Zschäpes Aufgabe innerhalb des NSU war es demnach, für die unter falscher Identität lebende Gruppe „eine bürgerliche, unverdächtig erscheinende Legende aufzubauen und nach außen zu kommunizieren“, außerdem die finanziellen Angelegenheiten der Gruppe zu regeln und im Fall des Auffliegens dafür zu sorgen, dass ein Bekennervideo des NSU an die Öffentlichkeit kommt. So stand Zschäpe nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Kontakt zu den Nachbarn im Umfeld der Wohnung, die in Wahrheit die gesicherte Zentrale einer Terrorgruppe war und lieferte bei Nachfragen nach dem Aufenthalten der Komplizen unverfängliche Erklärungen.

Bundesrichter sahen Kriterien für Mittäterschaft als erfüllt an

Aus Sicht des Bundesgerichtshofs weist die Würdigung der zahlreichen Beweise durch das Oberlandesgericht – insgesamt wurden dort 541 Zeugen und 46 Sachverständige gehört – keinen Rechtsfehler auf. Zudem bescheinigen die Karlsruher Richter den Kollegen aus München, dass die Feststellungen die Verurteilung Zschäpes als Mittäterin tragen. Der Bundesgerichtshof zitiert zunächst die eigene ständige Rechtssprechung zur Mittäterschaft: Erforderlich sei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort. Ausreichen könne auch die Tat fördernder Beitrag, etwa bei der Vorbereitung. Als maßgebliche Kriterien nannte das Gericht dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.

Auf die Handlungen Zschäpes bezogen sehen die Bundesrichter diese Voraussetzungen als erfüllt an, so dass sie die umstrittene Frage, inwiefern im Revisionsverfahren ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe anzuerkennen ist, nicht beantworten mussten. Aus Sicht des Bundesgerichtshof waren die Zschäpes Handlungen „wesentlicher Bestandteil der Konzeption der gesamten Deliktserie“. Das Trio sei „arbeitsteilig“ vorgegangen, ihre Aufgaben seien entscheidend dafür gewesen, dass der von ihr, Böhnhardt und Mundlos erstrebte ideologische Zweck der Mordanschläge und auch der Raubüberfälle, die der Finanzierung ihres Lebens im Untergrund dienten, realisierbar war.

Als zentral wertete der Bundesgerichtshof zudem die verabredete Veröffentlichung des Bekennervideos über die Serientaten, das eine destabilisierende Wirkung entfalten sollte. Nach Auffassung der Bundesrichter war das Trio der Ansicht, dass nur durch dieses Vorgehen in Deutschland eine Staats- und Gesellschaftsform herbeigeführt werden könnte, die ihrer gemeinsamen nationalsozialistisch-rassistischen Einstellung entspricht.

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