Nachrichten

#Freispruch für Polizisten

Freispruch für Polizisten

Der Prozess gegen den wegen Geheimnisverrats angeklagten Polizeihauptkommissar Stefan B. am Landgericht ist am Freitag mit einem Freispruch zu Ende gegangen. Die 5. Kleine Strafkammer bestätigte damit den Freispruch aus dem vorherigen Verfahren und weist die Berufung der Staatsanwaltschaft zurück. Für das bei B. sichergestellte Schwarzpulver wurde der Polizist zu einer Geldstrafe von 2100 Euro auf Bewährung verurteilt. Damit fiel die Strafe geringer aus als im vorangegangenen Urteil.

Die Ermittlungen gegen den Kommissar begannen bereits vor vier Jahren, als interne Informationen aus einem laufenden Ermittlungsverfahren in einem Artikel der „Bild“-Zeitung erschienen. Um die Quelle in der Polizei auszumachen, stellte B.s Kollege Markus W. in Absprache mit der Staatsanwaltschaft eine Falle: Er verschickte individualisierte Fragebogen an einen bestimmten Kreis von Verdächtigen, auf denen die Polizisten angeben sollten, ob sie Details an Journalisten weitergegeben hätten. Als einer der Fragebogen später in Teilen in der „Bild“-Zeitung erschien, meinten B.s Kollegen, dadurch beweisen zu können, welcher Beamte sein Schreiben weitergegeben hatte. Der Verdacht fiel sofort auf Stefan B. Doch dieser bestritt die Vorwürfe und bezichtigte wiederum seine Kollegen, seinen Fragebogen weitergegeben zu haben, um ihn zu diskreditieren.

Vorgehensweise der internen Ermittlungen zweifelhaft

Die Vorgehensweise der polizeiinternen Ermittler hatte sich schon im ersten Verfahren als zweifelhaft herausgestellt: Wie Markus W. im Zeugenstand bestätigte, erhielt aus dem Kreis der Verdächtigen nur Stefan B. einen individualisierten Fragebogen. Wieso der Fokus der Ermittlungen so schnell auf B. lag und warum konkrete Schritte gegen ihn unternommen wurden, ohne dass er als Beschuldigter geführt wurde, bleibt ungeklärt. Brisant an den Vorgängen ist, dass Stefan B. eine wichtige Rolle bei der sogenannten „Mobbing-Affäre“ spielte, die die Frankfurter Polizei vor einigen Jahren erschütterte und die noch heute nachwirkt. B. und andere Polizisten bezichtigten damals den Leiter der Fahndung, Jochen Z., dienstliche Vergehen begangen zu haben.

Im nun mit Urteil abgeschlossenen Prozess gegen Stefan B. folgte das Gericht der Argumentation der Verteidigung: Die Richter halten es für ausgeschlossen, dass B. Informationen an die Presse weitergegeben hat. Viel wahrscheinlicher sei es, dass die Weitergabe durch eine dritte Person erfolgt ist, die dem Angeklagten schaden oder den Verdacht des Geheimnisverrats von sich ablenken wollte. Es habe damals ein immenser Ermittlungsdruck bestanden, sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Es gebe insgesamt zu viele Zweifel an der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Es sei etwa nie ausreichend ermittelt worden, ob ein anderer Beamter den Bogen aus B.s unverschlossenem Büro hätte entwenden können. In der Urteilsbegründung beschäftigte sich der Vorsitzende Richter auch mit der Frage, ob die Weitergabe des Fragebogens überhaupt den Tatbestand des Geheimnisverrats erfüllt. Im Verfahren habe sich herausgestellt, dass das eindeutige Ziel des internen Vorgehens war, dass der Fragebogen veröffentlicht wird, er somit zur Veröffentlichung gedacht war. Nach Auffassung des Gerichts fällt die Weitergabe des Fragebogens somit nicht unter den Tatbestand des Geheimnisverrats.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Staatsanwaltschaft und Verteidigung können innerhalb einer Woche Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Wenn Sie an Foren interessiert sind, können Sie Forum.BuradaBiliyorum.Com besuchen.

Wenn Sie weitere Nachrichten lesen möchten, können Sie unsere Nachrichten kategorie besuchen.

Quelle

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Schließen

Please allow ads on our site

Please consider supporting us by disabling your ad blocker!