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#Niederlage mit Ansage

Niederlage mit Ansage

Überrascht dürfte am Freitag kaum jemand gewesen sein. Als das Landesverfassungsgericht in Weimar das Thüringer Paritätsgesetz im Juli kippte, wurde die Niederlage für die Brandenburger Regierungskoalition zumindest absehbar.

Marlene Grunert

Auch der Potsdamer Landtag hatte vergangenes Jahr ein Paritätsgesetz erlassen, um den Anteil von Frauen im Parlament zu erhöhen. Aktuell beträgt er dort 32 Prozent und entspricht damit etwa dem Durchschnitt. Im Bundestag sind in dieser Legislaturperiode 30,7 Prozent der Abgeordneten Frauen. Die neue Regelung, die von der rot-roten Koalition mit Unterstützung der Grünen erlassen worden war, verpflichtete die Parteien, bei der Aufstellung ihrer Landeslisten abwechselnd Frauen und Männer zu berücksichtigen. Seit dem 30. Juni war das Gesetz in Kraft.

NPD und AfD sahen sich dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt und zogen vor das Landesverfassungsgericht, das die Vorschrift nun für nichtig erklärte. Eine gesetzliche Verpflichtung, Landeslisten paritätisch zu besetzen, verstoße nicht nur gegen die Freiheit der Parteien, so das Gericht, sondern auch gegen die Gleichheit und Freiheit der Wahl als Ausdruck des Demokratieprinzips. Es sind die gleichen Argumente, die schon in Thüringen maßgeblich wurden.

Freiheit der Wahl muss schon im Vorfeld herrschen

Die Potsdamer Richter stellten klar, dass die Freiheit der Wahl schon im Vorfeld gewährleistet sein muss; Erfolgsaussichten spielen keine Rolle. Insbesondere für die NPD war diese Feststellung bedeutsam; bei den Landtagswahlen im vergangenen Jahr hatte sie 0,6 Prozent der Stimmen erreicht. Das Gericht hob zudem hervor, dass die Aufstellung von Kandidaten im Sinne des Demokratieprinzips zur grundlegenden Aufgabe von Parteien gehört. Dessen grundlegendes Element sei schließlich die Willensbildung „von unten nach oben“, also vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Dieser Prozess müsse frei von inhaltlicher staatlicher Einflussnahme bleiben. Im Urteil heißt es: „Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen – er hat ,staatsfrei‘ zu bleiben.“ Das Paritätsgesetz entziehe dem demokratischen Willensbildungsprozess insofern einen wesentlichen Teil.

Eine verpflichtende Geschlechterparität könne faktisch den Ausschluss der Aufstellung bestimmter Bewerber zur Folge haben, so das Gericht. Für Parteien mit besonders unausgewogenem Geschlechterverhältnis bedeute das eine Verletzung der Chancengleichheit.

Die AfD hatte 2019 einen Frauenanteil von 17,8 Prozent. In der NPD lag er, eigenen Angaben zufolge, 2007 bei 27 Prozent. Aktuellere Zahlen gibt es nicht. In der FDP, deren „Junge Liberale“ in Potsdam ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, über die allerdings noch nicht entschieden wurde, machten Frauen zuletzt 21,6 Prozent aus.

Programmatische Unterschiede werden verwischt

Die Brandenburger Richter hoben in ihrer Entscheidung zudem hervor, was Kritiker gesetzlich vorgeschriebener Paritäten immer wieder artikulieren: Eine derartige Pflicht verwische die programmatischen Unterschiede von Parteien, denen es freistehe, sich dem Ziel der Förderung der Gleichberechtigung mehr oder weniger zu verschreiben. Ebenso wie es dem Wähler freistehe, sich hierzu zu verhalten.

Das Paritätsgesetz verletzt laut Gericht auch die passive Wahlrechtsgleichheit. Das gleiche Recht der Bürger, gewählt zu werden, sei aber eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Sie sei im Sinne einer „strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Parlament“ zu verstehen. Die passive Wahlrechtsgleichheit sei verletzt, wenn der Zugang zu bestimmten Listenplätzen für bestimmte Kandidaten von vorneherein ausgeschlossen sei.

Was heißt hier Repräsentation?

Schließlich hob das Verfassungsgericht hervor, was schon in der politischen Debatte um Paritätsgesetze Gewicht gehabt hatte: Das Demokratieprinzip beruht auf dem Grundsatz der Gesamtrepräsentation. Abgeordnete sind weder einer Partei noch einer bestimmten Gruppe verpflichtet, sondern dem ganzen Volk. So steht es im Grundgesetz. In der Entscheidung heißt es: „Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der Zusammensetzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevölkerung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll.“ Keine – wie auch immer bestimmte – Bevölkerungsgruppe könne aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil proportional im Parlament repräsentiert zu werden.

Befürworter von Paritätsgesetzen haben dieses Repräsentationsverständnis in der Vergangenheit wiederholt als „zu formalistisch“ kritisiert. Sie verweisen auf Länder wie Spanien, Frankreich und Italien, wo ebenfalls gesetzliche Geschlechterquoten eingeführt wurden. Das spanische Verfassungsgericht hielt die Reform für verfassungsgemäß, die französischen und italienischen Richter verwarfen sie als verfassungswidrig. Frankreich änderte daraufhin seine Verfassung.

Das wäre auch in Brandenburg nötig, wie die Richter klarstellten. Zwar bekennt sich die Brandenburger Landesverfassung ausdrücklich zur Gleichberechtigung. Damit ist auch die Pflicht verbunden, für eine Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Leben zu sorgen. Wahlrechtsreformen mit derartigen Auswirkungen auf das Demokratieprinzip bedürften jedoch einer entsprechenden Verfassungsänderung. Ein einfaches Gesetz reiche nicht aus.

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