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#Grüne streiten über die Wahl eines AfD-Kandidaten

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Grüne streiten über die Wahl eines AfD-Kandidaten

Die Wahl des AfD-Mitglieds Bert Matthias Gärtner zum stellvertretenden Laienrichter im baden-württembergischen Landesverfassungsgericht wird ein politisches Nachspiel haben: „Wir werden klären, woher die mindestens 20 Jastimmen aus den demokratischen Fraktionen kamen. Das war ein Überraschungsmoment“, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Landtagsfraktion, Hans-Ulrich Sckerl, der F.A.Z. am Freitag. Die Wahl Gärtners war von der SPD, der Linkspartei, dem grünen Bundestagsabgeordneten Cem Özdemir sowie der Grünen Jugend kritisiert worden. Die Grüne Jugend forderte: „Keine Enthaltung bei Faschisten. Die Abstimmung im Landtag zur Wahl eines AfD-Kandidaten hätte so nicht ablaufen dürfen.“

Gärtner war mit 37 Jastimmen, 77 Enthaltungen und mit 32 Neinstimmen am Donnerstag gewählt worden, es reicht die einfache Mehrheit. Wenn der Anteil von Neinstimmen in der grünen Landtagsfraktion höher gewesen wäre, hätte Gärtner verhindert werden können. Wenn CDU, Grüne, FDP die Absicht gehabt hätten, Gärtner mit einer schwachen Legitimation auszustatten und sie dauerhafte Wahlvorschläge der AfD hätten verhindern wollen, hätten sie für mehr Enthaltungen sorgen müssen. Er wird nun eine von den Grünen vorgeschlagene Verfassungsrichterin vertreten, sollte diese nicht anwesend sein.

2016 hatte der Landtag schon mit Rosa-Maria Reiter eine Laienrichterin auf Vorschlag der AfD in das Gericht gewählt. 2018 war dann die Bankkauffrau Sabine Reger auf Vorschlag der AfD gewählt worden. Problematisch ist an der Wahl Gärtners, dass er Mitarbeiter der AfD-Landtagsfraktion ist, Richter am Verfassungsgericht sollten unabhängige, herausgehobene Persönlichkeiten sein.

Gesetzlich vorgesehen?

Die Grünen rechtfertigen das Vorgehen mit dem Hinweis, die Geschäftsordnung des Landtags sowie das Verfassungsgerichtshofgesetz schrieben vor, bei der Besetzung der Richterstellen die Mehrheitsverhältnisse im Landtag zu berücksichtigen. Der einschlägige Gesetzeskommentar, herausgegeben von Volker Haug, sieht es anders: Die Opposition habe „kein rechtlich gesichertes Mitspracherecht“, in der Praxis beruhten die Wahlvorschläge „auf Absprachen der Fraktionen“, wobei zumeist nur die größeren oder die die Regierung tragenden Fraktionen beteiligt worden seien. 2016 sei erstmals bei einer Nachwahl „einer relativ kleinen Fraktion“, gemeint ist die AfD, ein eigenständiges Vorschlagsrecht zugestanden worden: „Rechtlich zwingend war dies nicht.“

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