#Was tun, wenn die Schulen länger zubleiben?
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„Was tun, wenn die Schulen länger zubleiben?“
Bis kommenden Sonntag gelten die bisherigen Lockdown-Beschränkungen, Schulen und Kitas sind in ganz Deutschland bis dahin geschlossen. Was sich angesichts des Infektionsgeschehens abzeichnet, dürfte Arbeitgebern und berufstätigen Eltern von Kita- oder Schulkindern nicht gefallen. Die Kultusminister verständigten sich lediglich auf einen groben Rahmen. Öffnungen sollen dort möglich sein, „wo es die Situation erlaubt“. Wie im Frühjahr 2020 könnten die Einrichtungen also für weitere Wochen geschlossen bleiben. Eltern müssten ihren Kindern dann im „Homeschooling“ mit dem Unterrichtsstoff helfen. Das ist trotz der vielerorts digitalen Anleitung der Lehrer nötig. Und wer Großeltern und nahe Verwandte mit Vorerkrankungen schützen will, muss sich neben seinem Beruf selbst um die Tagesbetreuung der Kinder kümmern – vorausgesetzt, der Chef macht deutliche Zugeständnisse.
Berufstätige Eltern haben in dieser Notlage schon zahlreiche Rechte, die bei der Bewältigung helfen. Der SPD ist das aber nicht genug. Sie pocht auf ihre Forderung, Arbeitnehmern kurzfristig bezahlten Urlaub zu gewähren, wenn Kitas und Schulen geschlossen bleiben – möglichst in Form eines gesetzlichen Anspruchs auf Zusatzurlaub. „Dann müssen Unternehmen den Eltern freigeben, zehn Tage, 14 Tage, eine Woche“, sagte SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil im Gespräch mit „Bild Live“. Das habe die Union bisher blockiert, aber das werde man „jetzt wieder auf die Tagesordnung setzen“.
Mit seinem Vorschlag zielt Klingbeil in jedem Fall mindestens darauf ab, das Mitspracherecht der Arbeitgeber bei der Festlegung der Urlaubszeiten abzuschwächen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seines Mitarbeiters berücksichtigen, heißt es im Bundesurlaubsgesetz. Es sei denn, es sprechen dringende betriebliche Belange dagegen oder die Urlaubswünsche anderer Kollegen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Ausweg wochenlanger Urlaub
Vorrang können zum Beispiel Kollegen haben, die älter sind, länger dem Betrieb angehören oder Kinder betreuen müssen. Zu Jahresbeginn ist die Lage vergleichsweise komfortabel: Bestand das Arbeitsverhältnis schon im Jahr 2020 und ist keine Wartezeit wegen Probezeit einzuhalten, dann ist mit Jahresbeginn 2021 schon der gesamte Vollurlaubsanspruch entstanden. Eltern, denen es nicht möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten, könnten dann also für mehrere Wochen Urlaub beantragen.
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Jenseits des normalen Urlaubsanspruchs haben berufstätige Eltern aber auch weitere Ansprüche, wenn Schulen und Kitas schließen müssen. Das zuletzt novellierte Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt erwerbstätigen Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle. Grund muss die behördliche Schließung, ein Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung oder die Quarantäne des eigenen Kindes (wegen einer Corona-Infektion oder als Kontaktperson) sein, schreibt Paragraph 56 Absatz 1 IfSG vor. Betreuen beide Elternteile das Kind gemeinsam, erhalten sie eine Entschädigung von bis zu zehn Wochen außerhalb der Schulferien. Im Fall von Alleinerziehenden verdoppelt sich der maximale Bezugszeitraum auf 20 Wochen. Auch Pflegeeltern und geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Entschädigung.
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