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#Wie für die Erbschaftssteuer geplant werden kann

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Erbschaftsteuer zahlen nur Familien, die relativ wenig haben und schlecht beraten sind. Diese unter Fachkundigen verbreitete Erkenntnis bestätigt eine kleine Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes für die F.A.Z. Auch wenn eine Zwangszuwendung an den Staat sich vielleicht nicht immer ganz vermeiden lässt, so lässt sie sich doch extrem drücken. Gefragt wurde nach Fällen, die bei Erbschaften und Schenkungen über ein Volumen von 26 Millionen Euro hinausgingen. Dieser Betrag ist aus zwei Gründen besonders interessant. Erstens greift dann der Spitzensteuersatz, je nach Nähe zum Erblasser oder Schenkenden sind das 30, 43 oder 50 Prozent. Zweitens laufen von diesem Wert die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen langsam aus. Nach der jüngsten Reform, die das Bundesverfassungsgericht erzwungen hat, ist gegebenenfalls privates Vermögen einzuschießen.

Was berichtet die Steuerstatistik? 2021 gab es insgesamt 125 Fälle, bei denen der steuerpflichtige Erwerb über der 26-Millionen-Euro-Schwelle lag, jeweils aus Sicht der Begünstigten. Das deutsche Recht stellt nicht auf den Nachlass oder eine Gruppenschenkung ab, sondern auf den Zufluss bei den einzelnen Empfängern. Diese Großerwerbe addierten sich zuletzt auf 24,5 Milliarden Euro, wie die offiziellen Statistiker berichten. Der Fiskus profitierte den Angaben zufolge dabei mit 2,6 Milliarden Euro – also grob mit einem Zehntel.

Die im Tarif vorgesehenen Steuersätze wurden somit deutlich unterschritten. Eine Aufgliederung auf die Steuerklassen I, II und III gibt es nicht, weil bei so wenigen Fällen das Steuergeheimnis bedroht wäre, hieß es zur Begründung. Die Fachserie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer weist differenzierte Angaben zur Zahl der Fälle, zu steuerpflichtigem Erwerb und festgesetzter Steuer nur bis 20 Millionen Euro aus, aufgefächert nach Steuerklassen sogar nur bis 5 Millionen Euro.

Geringer Abgabesatz für Schenkungen

Bemerkenswert ist bei den größten Vermögensübergängen im potentiellen Bereich der Spitzensteuersätze die Verteilung auf Erbschaften und Schenkungen. 67 Fälle entfallen dabei auf den Erwerb von Todes wegen und 58 Fälle auf Schenkungen, jeweils vor der festgesetzten Steuer, nach Festsetzung sind es einer mehr oder zwei weniger.

Das spielt aber weiter keine Rolle. Bedeutsam ist etwas anderes. Der gesamte Wert des im Todesfall zugeflossenen Vermögens betrug in dieser Gruppe 7,8 Milliarden Euro. An Steuern wurden darauf knapp 2,2 Milliarden Euro festgesetzt. Das ist zwar auch eine effektive Belastung deutlich unterhalb der Höchstsätze, aber immerhin doch zu mehr als einem Viertel. Bei den Schenkungen ist diese Kluft ungleich größer: Die Erwerbe vor Abzug summierten sich auf 16,7 Milliarden Euro – der Fiskus profitierte hier gerade einmal mit 451 Millionen Euro. Das entspricht einem effektiven Abgabesatz von gerade einmal 2,7 Prozent.

Die Erklärung liegt auf der Hand: Der Tod tritt in den seltensten Fällen geplant ein, hier gibt es neben dem harten Verlust eines geliebten Menschen dann einen schmerzhaften Zugriff des Fiskus, falls entsprechendes Vermögen vorhanden ist und Vorsorge für den Fall fehlt. Denn natürlich können auch Erbschaften geplant werden. Schenkungen, große zumal, dürften stets sorgfältig gestaltet werden. Da lässt sich viel tun.

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