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#Am Ende doch zu kompliziert und ungerecht?

Am Ende doch zu kompliziert und ungerecht?

Gut sechs Wochen vor der Bundestagswahl steht nun immerhin fest, nach welchen Regeln die Abgeordneten der nächsten Legislaturperiode bestimmt werden: Es gilt das Bundeswahlgesetz in der Fassung vom November vergangenen Jahres. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge der Opposition gegen die Novelle zurückgewiesen. Mit den Stimmen der großen Koalition hatte der Bundestag beschlossen, dass künftig bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate ergänzt werden.

Bislang musste der Vorteil einer Partei, die mehr Wahlkreise direkt gewinnt, als ihr nach Zweitstimmen Sitze zustünden, durch zusätzliche Mandate für die anderen Parteien ausgeglichen werden. Die Wahlrechtsänderung war das Ergebnis einer jahrelangen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, wie eine weitere Aufblähung des Bundestags zu verhindern ist. In der zu Ende gehenden Legislaturperiode sitzen 709 Abgeordnete im Bundestag, das sind 111 mehr als gesetzlich mindestens vorgeschrieben.

Kläger habe stichhaltige Argumente

Das geänderte Wahlgesetz landete in Karlsruhe, weil die Fraktionen von FDP, Grünen und Linken Klage erhoben hatten. Die drei Oppositionsfraktionen hatten einen gemeinsamen Reformvorschlag vorgelegt: Sie wollen die Anzahl der Wahlkreise verringern. Der Koalition werfen sie vor, dass die Novelle den Gleichheitsgrundsatz verletze, da von den Überhangmandaten ohne Ausgleich vor allem die Unionsparteien profitierten. Außerdem sei die Gesetzesänderung derart unklar gefasst, dass sie gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße.

Der Zweite Senat des Verfassungsgerichts lehnte die Anträge im Ergebnis zwar ab, jedoch ist es durchaus zutreffend, wenn Marco Buschmann, der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, davon spricht, dass Karlsruhe den Argumenten der Kläger „Stichhaltigkeit attestiert“ habe. Im Eilverfahren gelangten die Verfassungsrichter zum Ergebnis, dass der Antrag gegen das neue Gesetz weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ob das Gesetz den Anforderungen des Grundgesetzes genügt, klärte das Bundesverfassungsgericht nicht, sondern verwies an mehreren Stellen auf das Hauptsacheverfahren.

Auf eine einstweilige Anordnung verzichteten die Richter des Zweiten Senats nur deshalb, weil sie in einer Folgenabwägung nicht feststellen konnten, dass die Gründe für die Außervollzugsetzung des neuen Wahlrechts „eindeutig überwiegen“. Nur in diesem Fall wäre der erhebliche Eingriff „in die gesetzgeberische Sphäre“ gerechtfertigt gewesen, heißt es in dem Beschluss. Hätte Karlsruhe die Anwendung des neuen Gesetzes für die bevorstehende Bundestagswahl untersagt, hätte dies einigen politischen Trubel nach sich gezogen, wovon im Beschluss freilich nicht die Rede ist. Die Koalition wäre bloßgestellt gewesen, mancher Wähler wäre verunsichert worden, Feinde der Demokratie hätten triumphieren können.

Bis zu 800 Abgeordnete?

So ist es nicht gekommen, doch der Zweite Senat machte seine Zweifel am neuen Wahlgesetz sehr deutlich. Dadurch, dass bis zu drei Überhangmandate künftig nicht ausgeglichen werden, sieht Karlsruhe die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen. Tatsächlich sind die Zweitstimmen nicht gleich viel wert, wenn der Ausgleich von Überhangmandaten ausbleibt: Erzielt eine Partei ein Überhangmandat ohne entsprechenden Ausgleich, entfallen auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei den Parteien, auf die das nicht zutrifft. 

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Als mögliche Rechtfertigung für diesen Eingriff in den wahlrechtlichen Gleichheitssatz nennt Karlsruhe die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundestags. Ein weiterer Aufwuchs – zwischenzeitliche Prognosen gingen von mehr als 800 Abgeordneten im künftigen Bundestag aus – wäre ohne Zweifel eine finanzielle und organisatorische Belastung. Wo die Grenze liegt, hat Karlsruhe noch nicht beantwortet, dies bedürfe „näherer Betrachtung im Hauptsacheverfahren“, heißt es im Beschluss.

Das neue Gesetz ist noch komplizierter geworden

In dem späteren Verfahren soll auch geklärt werden, inwiefern die Gesetzesnovelle den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit von Rechtsnormen genügt. Karlsruhe spricht ein Problem an, das alle kennen, die sich mit dem deutschen Wahlrecht beschäftigt haben: Das Verfahren der Sitzzuteilung war schon vor der jüngsten Reform kaum zu verstehen. In einer einzigen Vorschrift war die erste Verteilung, die Sitzzahlerhöhung, die zweite Verteilung in Verbindung mit den Zwischenschritten der jeweiligen Ober- und Unterverteilung geregelt.

Durch die Änderung sei der Komplexitätsgrad noch weiter gesteigert worden, bemängelte nun Karlsruhe. Bedenken erhoben die Richter zudem, weil sich aus der neuen Vorschrift nicht klar ergibt, worauf sich die drei Direktmandate beziehen, die bei der Sitzzahlerhöhung künftig unberücksichtigt bleiben sollen: drei Mandate je Land oder je Partei oder insgesamt aus allen Ländern und Parteien?

Dass Karlsruhe in der Abwägung zum Ergebnis kam, dass es besser ist, die Bundestagswahl auf Grundlage eines Gesetzes durchzuführen, das sich später als verfassungswidrig erweisen könnte, als ein Gesetz nicht anzuwenden, das sich später als verfassungskonform herausstellen könnte, begründen die Richter mit einer beachtenswerten Erwägung: Die unterstellten Verstöße gegen die Verfassung könnten auch im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde festgestellt werden, was die Anordnung einer Neuwahl nach sich ziehen könnte. Das liest sich fast wie ein Tipp an den Wahlverlierer am 26.September.

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