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#Aus Karlsruhe bekommt die AfD auch keine Hilfe

Aus Karlsruhe bekommt die AfD auch keine Hilfe

Unter den Bundestagsabgeordneten gehen die Meinungen auseinander, ob man der AfD den Posten den Vizepräsidenten gewähren sollte oder nicht. Zwar steht laut Geschäftsordnung des Bundestags jeder Fraktion mindestens ein Sitz im Parlamentspräsidium zu, allerdings müssen die Präsidiumsmitglieder von den Abgeordneten gewählt werden. Es gibt jene Abgeordneten, die die Leitung der Sitzungen zwar ungern in die Hände eines AfD-Politikers legen, aber verhindern wollen, dass der Opfermythos der AfD immer neue Nahrung bekommt. Die Mehrheit des Bundestags sah es anders: Insgesamt sechs Kandidaten der AfD fielen klar in jeweils drei Wahlgängen durch.

Das juristische Nachspiel bescherte der Fraktion am Mittwoch ebenfalls eine Niederlage. Das Bundesverfassungsgericht wies die Eilanträge der AfD-Fraktion und eines ihrer Abgeordneten ab. Und zwar in deutlichen Worten. Der zweite Karlsruher Senat machte keinen Hehl daraus, was er von der rechtlichen Argumentation der Antragsteller hält, nämlich nicht viel.

Karlsruher Richter erkennen keine Dringlichkeit

Mit ihrem Antrag wollte die AfD-Fraktion erreichen, dass der Bundestag im Wahlverfahren Vorkehrungen treffen muss, die verhindern sollen, dass die Kandidaten der AfD „aus sachwidrigen Gründen“ nicht gewählt werden. Das Bundesverfassungsgericht erachtete den Antrag als unzulässig. Das Ziel, nämlich die Schaffung eines neuen Verfahrens, könne im Organstreitverfahren gar nicht erreicht werden, heißt es in dem Beschluss. Würde die AfD-Fraktion obsiegen, könnte das Bundesverfassungsgericht lediglich die Verletzung von Rechten feststellen, aber den Bundestag nicht zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung verpflichten. Der einstweilige Rechtsschutz diene zudem der vorläufigen Sicherung von Rechten. Die Karlsruher Richter sehen überdies keinen „dringenden Regelungsbedarf“: Die prozessualen Vorkehrungen, die die AfD fordert, verschafften ihr schließlich noch gar nicht den Posten des Vizepräsidenten.

Die Karlsruher Richter bemängeln, dass die Fraktion nicht dargelegt habe, inwiefern eine einstweilige Anordnung ihre Chancen auf ein erfolgreiches Wahlverfahren bis zum Abschluss der Legislaturperiode wesentlich fördern würde. Im Übrigen habe die AfD den Antrag in Karlsruhe erst im November 2020 gestellt, obwohl sie sich bereits seit Oktober 2017 – dem Zeitpunkt der ersten gescheiterten Wahl eines AfD-Kandidaten – in ihren Rechten verletzt sehe.

Das Gericht wies auch einen zweiten Eilantrag des AfD-Bundestagsabgeordneten Fabian Jacobi zurück. Er wollte erreichen, dass vorläufig auch einzelne Abgeordnete Wahlvorschläge für das Präsidium einreichen dürfen. Nachdem ein Kandidat der AfD im Herbst 2019 im ersten und zweiten Wahlgang gescheitert war, wollte Jacobi für den dritten Wahlgang zusätzlich einen weiteren Abgeordneten seiner Fraktion vorschlagen. Dieser Vorschlag wurde von der sitzungsleitenden Vizepräsidentin mit dem Argument zurückgewiesen, dem Abgeordneten stehe das Vorschlagsrecht nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht erachtete auch diesen Antrag als unzulässig. Zudem habe die AfD die im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Dringlichkeit nicht dargelegt, monierten die Karlsruher Richter. Allerdings will das Bundesverfassungsgericht am 10. November, also nach der Bundestagswahl, über Jacobis Klage im Hauptsacheverfahren mündlich verhandeln.

Auch andere mussten auf den Platz im Präsidium warten

Trotz fehlender Erfolgsaussichten hatte die AfD-Fraktion in den vergangenen Jahren an den Kandidaturen festgehalten, aus zwei Gründen: Zum einen wollte sie zeigen, dass der Bundestag die AfD diskriminiere und dafür sogar aus machtpolitischen Gründen seine eigene Geschäftsordnung missachte. Zum Anderen wollte sie damit die Grundlage für die Klage in Karlsruhe schaffen, indem sie darauf verweisen konnte, dass AfD-Abgeordneten grundsätzlich abgelehnt werden, egal wer kandidiert. Beim ersten Wahlgang am 24. Oktober 2017 war Albrecht Glaser angetreten. Ihn wählten 115 Abgeordnete, 550 votierten dagegen, 26 enthielten sich.

Ablehnungen von bestimmten Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten hatte es auch schon früher gegeben. So lehnte der Bundestag im Herbst 2005 insgesamt viermal die Kandidatur des Linkspartei-Abgeordneten Lothar Bisky ab. Die Kandidatin Petra Pau wurde dann aber im April 2006 gewählt und bekleidet bis heute dieses Amt für die Linksfraktion. Bis 1994 hatten Union und SPD die Verteilung der Vizepräsidenten unter sich ausgemacht: drei hatte die Union, zwei die SPD. Dann gab die Union einen Posten an die FDP ab. Im November 1994 bekamen dann die Grünen den Posten einer Vizepräsidentin zugestanden – elf Jahre nach ihrem ersten Einzug in den Bundestag. Zur Vizepräsidentin wurde damals die Grüne Antje Vollmer gewählt.

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