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#Warschau auf dem Weg zum Polexit

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Warschau auf dem Weg zum Polexit

Die Luxemburger Richter stiegen am Donnerstag mit sehr grundsätzlichen Bemerkungen ein. Dabei beriefen sie sich auch auf rechtliche Normen, vor allem aber auf Werte. „Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Union aus Staaten besteht, die die in Art. 2 EUV genannten Werte von sich aus und freiwillig übernommen haben, diese achten und sich für deren Förderung einsetzen“. Aus Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gehe insbesondere hervor, „dass sich die Union auf Werte wie die Rechtsstaatlichkeit gründet“, heißt es in dem Urteil, mit dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) wesentliche Bestandteile der polnischen Justizreform für europarechtswidrig erklärt hat. Mitgliedstaaten dürften ihre Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern, „dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird.“ Sie müssten deshalb Sorge für die richterliche Unabhängigkeit tragen.

Thomas Gutschker

Politischer Korrespondent für die Europäische Union, die Nato und die Benelux-Länder mit Sitz in Brüssel.

Mit dem Urteil, das lange erwartet worden war, hat der Konflikt zwischen Brüssel und Warschau einen neuen Höhepunkt erreicht. Die Kommission hatte Polen wegen der neuen Disziplinarordnung für Richter des Obersten Gerichts verklagt und bekam vom EuGH nun in allen Punkten recht. Die Luxemburger Richter verurteilten etwa, dass Inhalte von Gerichtsentscheidungen als Disziplinarvergehen eingestuft werden können; das eröffne Möglichkeiten der politischen Kontrolle und der Ausübung von Druck.

Generelle Zweifel an Polens Justiz

Sie verurteilten außerdem, dass polnische Richter Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn sie sich mit Vorlagefragen an den EuGH wenden – also von einem Recht, möglicherweise sogar einer Pflicht im Sinne der einheitlichen Auslegung und der vollen Geltung von Europarecht Gebrauch machen. An vielen Stellen des Urteils stellen die Richter klar, dass sie an der Rechtsstaatlichkeit der einzelnen Aspekte vor allem angesichts des „allgemeineren Kontextes größerer Reformen der Justizorganisation“ zweifeln.

Polen argumentiert stets damit, dass die Organisation der Justiz Sache der Mitgliedstaaten ist. Tatsächlich handelt es sich dabei um einen Bereich, der nicht dem harmonisierten Europarecht unterfällt. Aus Sicht der EU kann man es bei dieser Feststellung aber nicht belassen. Entsprechend heißt es auch im Urteil von Donnerstag: Die Mitgliedstaaten hätten „bei der Ausübung dieser Zuständigkeit“ die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus dem Unionsrecht ergäben. Hierzu zähle es, die Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten, die zum „Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren“ gehöre.

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Insbesondere ging es am EuGH um die polnische Disziplinarkammer, der die Luxemburger Richter die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit absprechen. Sie wurde 2018 geschaffen, als die polnische Regierung eine Senkung des Rentenalters für die Mitglieder des Obersten Gericht beschloss. Die Richter, die sich dagegen wehren wollten, wurden an die neue Kammer verwiesen. Deren Mitglieder schlägt der Landesjustizrat vor, ein Gremium, das selbst unter dem Einfluss der Legislative und Exekutive steht und in dem ausschließlich regierungsfreundliche Richter sitzen. Die abschließende Entscheidung über die Zusammensetzung der Disziplinarkammer trifft der polnische Präsident.

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