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#Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

„Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen“

Wer muss künftig seine Arbeitszeit dokumentieren?

Nadine Bös

Redakteurin in der Wirtschaft, zuständig für „Beruf und Chance“.

Die Grundsatzentscheidungs des Bundesarbeitsgerichts von Dienstag ist sehr weitreichend. In der Industrie und in Behörden erfassen die Arbeitgeber ohnehin schon die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter, für diese Bereiche dürften sich kaum große Veränderungen ergeben. Neu ist aber, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung alle Beschäftigten betrifft, also auch leitende Angestellte und solche Berufe, in denen bisher „Vertrauensarbeitszeit“ verbreitet ist und die Menschen sehr selbstbestimmt arbeiten. Die Richter stützen sich dabei auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das schon 2019 für Wirbel sorgte, aber bisher in Deutschland nicht umgesetzt wurde. Sie gehen sogar noch einen Schritt weiter: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich ihrer Ansicht nach schon aus dem Arbeitsschutzgesetz, und das ist grundsätzlich auf alle Beschäftigten anwendbar, betont Christian Bitsch von der Kanzlei Bluedex.

Ist es mit der Vertrauensarbeitszeit damit künftig vorbei?

Das ist eine der zentralen Fragen, die sich nach der Entscheidung stellt. „Die Vertrauensarbeitszeit kann es zumindest auf den ersten Blick so nicht mehr geben“, sagt der Arbeitsrechtler Markulf Behrendt von der Kanzlei Allen & Overy. „Allerdings sehen wir durchaus Lösungsmöglichkeiten, wie sie, leicht verändert, auch weiterhin möglich sein kann.“ In Luxemburg zum Beispiel müssen Arbeitnehmer nur sehr pauschal bestätigen, dass sie acht Stunden gearbeitet haben. Überstunden müssen begründet und vom Vorgesetzten genehmigt werden. Die Grundsätze der Vertrauensarbeitszeit ließen sich womöglich auch durch eine Excel-Tabelle erhalten, die jede Arbeitnehmerin für sich ausfüllt. Aber das wird sich erst klären, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen – und das wird noch ein paar Wochen dauern.

Auf welchen Weise kann die Arbeitszeit erfasst werden?

Das geht über normale Zutrittskontrollsysteme, also letztlich über eine moderne Form der Stechuhr. Diese Form ist etwa in Fabriken üblich. In der Regel wird die Arbeitszeit allerdings wohl eher digital erfasst, erklärt der Bundesverband der Personalmanager. Das kann auf vielfache Weise passieren; die Aufgabe kann auch an den jeweiligen Mitarbeiter delegiert werden. Ein handschriftlicher Zettel reicht dazu ebenso aus, wie eine Excel-Tabelle. Es gibt aber auch inzwischen viele elektronische Arbeitzeiterfassungssysteme, in denen die Mitarbeiter über Apps dem Arbeitgeber mitteilen, wie viel sie gearbeitet haben. „Unternehmen müssen jetzt mit dem Betriebsrat und ihren Mitarbeitern reden und Unsicherheiten klären“, rät Behrendt. „Die Mitarbeiter müssen wissen, was als Arbeitszeit gilt und was nicht.“

Was gilt im Homeoffice?

Seit der Corona-Pandemie arbeiten Mitarbeiter in vielen Branchen so flexibel wie niemals zuvor, das macht die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Freizeit noch schwieriger. Auch im Homeoffice gelten die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, betont Arbeitsrechtler Bitsch. Welches Zeiterfassungssystem auch immer genutzt wird: Es wird also die Zeiten im Homeoffice erfassen müssen. „Der Beschluss ist ein Dämpfer für das Homeoffice“, fürchtet Jörg Scholten vom Beratungsunternehmen Kienbaum. „Jetzt droht uns, dass wir wieder in Vor-Pandemie-Zeiten zurückfallen, wenn Arbeitgeber ihre Angestellten ins Büro zurückrufen, nur weil sich dort die Arbeitszeit besser kontrollieren lässt. Das kann eigentlich niemand wollen.“

Gehören Dienstreisen zur Arbeitszeit?

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