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#„Das sind keine Luxusprobleme, sondern tiefgreifende Grundrechtseingriffe“

„Das sind keine Luxusprobleme, sondern tiefgreifende Grundrechtseingriffe“

Kurz sah es am Wochenende so aus, als würde der FDP ein gewichtiges Argument für ihre Verfassungsbeschwerde gegen das neue Infektionsschutzgesetz abhandenkommen: Da machte ein Eckpunktepapier von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) die Runde, das auf die verfassungsrechtliche Notwendigkeit hinwies, die strengen Corona-Maßnahmen unter anderem für vollständig geimpfte Menschen so schnell wie möglich aufzuheben. Insbesondere mit Schilderungen über vollständig immunisierte, aber weiterhin isolierte Senioren hat die FDP in den vergangenen Wochen immer wieder auf Lockerungen gedrungen.

Corinna Budras

Marlene Grunert

Doch viel mehr als einen Zeitplan gibt es hierzu auch nach dem jüngsten Bund-Länder-Treffen nicht. Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten sprachen sich am Montag zwar dafür aus, Geimpften und Genesenen künftig „Erleichterungen“ zu gewähren. Über eine entsprechende Verordnung soll aber erst Ende Mai entschieden werden. Auch wenn einzelne Länder Geimpfte schon jetzt mit negativ Getesteten gleichstellen oder solche Schritte planen, bleiben diese Fragen für die FDP deshalb zentral. Marco Buschmann, Erster Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion, verwies am Dienstag auf seine Erfahrungen in der Altenpflege und stellte, vor allem mit Blick auf die Kontaktbeschränkungen, klar: „Das sind keine Luxusprobleme, sondern tiefgreifende Grundrechtseingriffe.“

Eingereicht haben die Verfassungsbeschwerde alle 80 Abgeordneten der FDP-Fraktion – nicht aber als Parlamentarier, wie Buschmann hervorhob. „Mit der Verfassungsbeschwerde nutzen wir ein Instrument, das jedermann zusteht.“ Es gehe schließlich nicht um die Rechte einer Fraktion, sondern um intensive Eingriffe in die Grundrechte aller Bürger. Die Regeln, gegen die man sich wehre, verschöben die „Koordinaten der verfassungsmäßigen Ordnung“, fügte der Regensburger Staatsrechtler Thomas Kingreen hinzu, der die FDP in Karlsruhe vertritt.

111 Verfahren sind schon eingegangen

111 Verfahren sind dort seit vergangenem Freitag eingegangen. Auch Abgeordnete anderer Parteien, Privatpersonen und die Gesellschaft für Freiheitsrechte haben sich mit Verfassungsbeschwerden und Eilanträgen an das Bundesverfassungsgericht gewandt, dem in der Pandemie nun erstmals eine zentrale Rolle zukommt. Bislang waren die Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens ausschließlich in den Rechtsverordnungen der Länder festgelegt. Dagegen konnten Betroffene mit einer Normenkontrolle vor die zuständigen Oberverwaltungsgerichte ziehen, die in den vergangenen Monaten zahlreiche Regelungen verwarfen. Über die Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen entscheidet dagegen allein das Bundesverfassungsgericht; man spricht von einem „Verwerfungsmonopol“.

Neben dem Umgang mit Geimpften und Genesenen geht es den meisten Klägern vor allem um die Ausgangssperre, die seit Freitag automatisch in Kraft tritt, wenn ein Landkreis an drei Tagen hintereinander die Inzidenz von 100 überschreitet. Es handelt sich um ein Instrument, mit dem die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes bisher keine Erfahrung hat und das in seiner jetzigen Form schon aus formellen Gründen hochumstritten ist.

Kein Raum für Einzelfallerwägungen

Denn Eingriffe in die Bewegungsfreiheit dürfen laut der Verfassung nicht unmittelbar „durch“ ein Gesetz erfolgen. Sie sind nur „aufgrund“ eines Gesetzes zulässig, also durch die Exekutive, die auf der Basis von Gesetzen etwa Verwaltungsakte oder Satzungen erlässt. Was wie eine technische Kleinigkeit wirkt, macht tatsächlich einen großen Unterschied. Denn wenn ein Verbot wie die Ausgangssperre unmittelbar, also automatisch gilt, gibt es keinen Raum für Einzelfallerwägungen, wie sie die Verwaltung anstellt. Aus gutem Grund würden Freiheitsbeschränkungen nicht allein dem Gesetzgeber überlassen, sagte Kingreen am Dienstag. Auch der Berliner Staatsrechtler Christoph Möllers machte in seiner Stellungnahme zur Reform des Infektionsschutzgesetzes deutlich: „Die Eingriffe erfolgen direkt. Das ist mit dem Wortlaut der grundgesetzlichen Norm nicht vereinbar.“

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