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#Impfpflicht ja, Impfzwang nein

Impfpflicht ja, Impfzwang nein

Das Plädoyer von Winfried Kretschmann (Grüne) und Markus Söder (CSU), in Deutschland eine allgemeine Impfpflicht einzuführen, hat innerhalb kürzester Zeit eine bundespolitische Diskussion erzeugt. Der künftige Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) kündigte zunächst eine Diskussion an, danach brauchte er noch eine Woche, um sich angesichts des dramatischen Verlaufs der vierten Corona-Welle schließlich doch für eine allgemeine Impfpflicht auszusprechen. Kretschmann und Söder argumentieren, grob zusammengefasst, damit, dass sich individuelle Freiheitsrechte letztlich nur durch die Impfpflicht und eine höhere Impfquote zurückgewinnen ließen.

Über die konkrete Ausgestaltung einer allgemeinen Impfpflicht und die Frage, wie sie verfassungskonform zu normieren wäre, machten die Ministerpräsidenten zunächst keine genaueren Angaben. Nun liegt ein Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei Oppenländer vor, das vom Stuttgarter Staatsministerium in Auftrag gegeben worden war. Das Ergebnis, das der F.A.Z. vorliegt, lautet: „Eine allgemeine Impfpflicht kann verfassungsrechtlich zulässig eingeführt werden. Der Bund hat hierfür die Gesetzgebungskompetenz. Es darf kein Impfzwang eingeführt werden und es muss Ausnahmen von der Impfpflicht geben.“

Gesetz müsse evaluiert werden

Der Gesetzgeber verfolge mit einer Impfpflicht „ein Bündel legitimer Zwecke“, so heißt es weiter in dem Gutachten. Er komme der aus den Grundrechten abgeleiteten staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben der Staatsbürger nach, sichere das Funktionieren der Gesundheitsversorgung und stelle künftig mit einer Impfpflicht die „bessere Verwirklichung von Freiheitsrechten“ in Aussicht. Das Ziel einer Impfpflicht sei es aber nicht, Herdenimmunität zu erreichen, sondern einer Grundimmunisierung der Bevölkerung näher zu kommen. Bislang hätten die Gesundheitsaufklärung über die Gefahren des Sars-Cov2-Virus sowie materielle Anreize zum Impfen nicht zur ausreichenden Grundimmunisierung geführt. Eine beschränkte Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen sei weniger wirksam. Außerdem seien weitere kontaktbeschränkende Maßnahmen wie zum Beispiel Lockdowns für den Großteil der Bevölkerung mit massiven Freiheitsbeschränkungen verbunden.

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Das Gesetz, schreiben die Gutachter, müsse verhältnismäßig sein. Es müsse angesichts der sich verändernden pandemischen Lage ständig evaluiert und angepasst werden können. In jedem Fall müsse es Ausnahmen zulassen: Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 18 Jahren sollten von der Impfpflicht „vorläufig“ ausgenommen werden. Zur Begründung führen die Gutachter an, dass eine Impfpflicht für Jugendliche nicht verhältnismäßig sei, weil die Jugendlichen ja auch von Testpflichten ausgenommen seien. Außerdem erfordere das Grundrecht auf elterliche Sorge bei dieser Bevölkerungsgruppe eine größere staatliche Zurückhaltung. Für Genesene und für Personen, für die kein Impfstoff zugelassen wurde, sowie in medizinischen Ausnahmefällen sei eine Befreiung von der Impfpflicht möglich.

Bußgelder bis zu 2500 Euro

Die Impfpflicht müsse in einem Bundesgesetz geregelt werden, und es sei im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, heißt es in dem Gutachten. Ein Verstoß gegen die Impfpflicht könne aber mit Bußgeldern in einer Höhe von bis zu 2500 Euro belegt werden. Außerdem könnten in dem Gesetz Zugangs- und Nachweisregelungen für Ungeimpfte festgeschrieben werden. Weil es bislang kein nationales Impfregister gebe, könnten die Länder die Impfpflicht nur stichprobenhaft kon-trollieren. Es sei aber möglich, die Kontrolle per Gesetz auch an Bundesbehörden zu übertragen. Wichtig sei es, die Reichweite der zulässigen Datenverarbeitung mit zu regeln.

Vor allem die FDP hatte zu Beginn der Debatte eine allgemeine Impfpflicht abgelehnt. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Michael Theurer hatte zunächst vor einem Übermaß „staatlicher Gewalt“ gewarnt. „Wir wollen das nicht, halten das mit dem Grundgesetz nicht für vereinbar“, hatte Theurer gesagt. Der FDP-Bundesvorsitzende und designierte Finanzminister Christian Lindner hatte eine allgemeine Impfpflicht ebenfalls als „nicht verhältnismäßig“ bezeichnet, weil eine einmalige Impfung ja nicht lebenslang vor einer Corona-Infektion schütze. Auf wessen Expertise sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der FDP stützten, blieb unklar. Die meisten namhaften Verfassungsrechtler äußerten keine Bedenken gegen eine allgemeine Impfpflicht. Eine kritische Bewertung hatte der Bayreuther Verfassungsrechtler Stephan Rixen beigesteuert, der auch Mitglied des Ethikrats ist: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit sei kein „Supergrundrecht“. Die Frage sei auch nicht, was in einer diffusen Bilanzierung der Grundrechte wichtiger erscheine, sondern ob es sich um eine verhältnismäßige Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit handele.

Ein Blick in die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts aus den fünfziger Jahren zeigt eine andere Tendenz in der Rechtsprechung. Schon damals, schreibt der Historiker Malte Thießen in seiner Geschichte des Impfens, sei die Impfpflicht in der Republik als „staatstragendes Problem“ diskutiert worden. Der BGH kam 1952 zu folgender Einschätzung: „Der Impfzwang ordnet einen in der Regel unbedeutenden vorbeugenden ärztlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen an, um von diesem und der Volksgesamtheit die Gefahr schwerer, zu epidemischem Auftreten neigender Pockenerkrankungen abzuwehren.“ Das Bundesverfassungsgericht bejahte 1953 die Verfassungsgemäßheit und Verhältnismäßigkeit des Impfzwangs.

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